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Muss eine private Mietbürgschaft schriftlich unterschrieben werden?

Kurzantwort

Ja. Eine private Mietbürgschaft muss grundsätzlich schriftlich erklärt und vom Bürgen eigenhändig unterschrieben werden; eine rein elektronische Erklärung genügt nicht. Eine FAQ-Antwort ist ein guter Ausgangspunkt, doch im persönlichen Gespräch lässt sich Ihre Situation genauer einordnen.

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Ausführliche Antwort

Die eigenhändige Unterschrift ist grundsätzlich erforderlich

Nach § 766 BGB ist für die Wirksamkeit einer Bürgschaft grundsätzlich die schriftliche Bürgschaftserklärung erforderlich.

Die gesetzliche Schriftform verlangt nach § 126 BGB grundsätzlich eine eigenhändige Namensunterschrift des Bürgen.

Eine digitale Unterschrift reicht nicht

§ 766 BGB schließt die elektronische Form ausdrücklich aus, sodass auch eine elektronische Signatur die erforderliche Schriftform einer privaten Bürgschaft grundsätzlich nicht ersetzt.

Auch ein Fax oder lediglich ein Scan der unterschriebenen Bürgschaft genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht, weil dem Gläubiger damit nicht die schriftliche Originalerklärung erteilt wird.

Das Original sollte beim Vermieter ankommen

Für eine formwirksame Erteilung muss sich der Bürge der schriftlichen Erklärung gegenüber dem Vermieter entäußern und ihm die Urkunde zur Verfügung stellen.

Eine notarielle Beglaubigung der Unterschrift ist für eine gewöhnliche private Mietbürgschaft grundsätzlich nicht erforderlich.

Eine wichtige Ausnahme kann bei einer Bürgschaft bestehen, die auf Seiten des Bürgen ein Handelsgeschäft darstellt, weil § 350 HGB dann die Formvorschriften des § 766 Satz 1 und 2 BGB ausschließt.

Aus unserer Beraterpraxis

Bei einer Elternbürgschaft würden wir immer das Original verlangen

Ein unterschriebenes PDF per E-Mail kann für die schnelle Vorabprüfung praktisch sein, aber wir würden uns bei einer privaten Bürgschaft darauf allein nicht verlassen. Das eigenhändig unterschriebene Original gehört aus unserer Sicht zu den Mietunterlagen.

Beide Seiten sollten eine vollständige Kopie behalten

Der Vermieter sollte das Original sicher aufbewahren, während Bürge und Mieter jeweils eine Kopie erhalten können. Entscheidend ist außerdem, dass aus der Bürgschaft eindeutig hervorgeht, wer für wen, gegenüber welchem Vermieter und für welche Verpflichtungen einstehen soll.

Formfehler können die gesamte Sicherheit wertlos machen

Eine wirtschaftlich sehr starke Elternbürgschaft hilft dem Vermieter wenig, wenn sie wegen eines vermeidbaren Formfehlers nicht wirksam ist. Deshalb würden wir gerade bei privaten Bürgschaften auf eine saubere schriftliche Gestaltung achten.

Eine FAQ-Antwort kann Zusammenhänge erklären, doch erst der Blick auf Ihre persönliche Situation schafft wirkliche Klarheit.

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