Kurzantwort
Bei einer gewöhnlichen Bürgschaft kann der Bürge grundsätzlich verlangen, dass der Vermieter zunächst erfolglos versucht, seine Forderung beim Mieter zwangsweise durchzusetzen, bevor er den Bürgen in Anspruch nimmt. Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft verzichtet der Bürge grundsätzlich auf diese Einrede. Eine FAQ-Antwort ist ein guter Ausgangspunkt, doch im persönlichen Gespräch lässt sich Ihre Situation genauer einordnen.
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Nach § 771 BGB kann ein Bürge grundsätzlich die Zahlung verweigern, solange der Gläubiger nicht erfolglos versucht hat, gegen den Hauptschuldner zu vollstrecken.
§ 771 BGB – Einrede der Vorausklage bei „Gesetze im Internet“
Bei einer Mietbürgschaft bedeutet dies: Der Vermieter kann bei einer gewöhnlichen Bürgschaft unter Umständen nicht sofort vom Bürgen Zahlung verlangen, sondern muss zunächst gegen den Mieter vorgehen.
Hat sich der Bürge selbstschuldnerisch verbürgt, ist die Einrede der Vorausklage nach § 773 BGB grundsätzlich ausgeschlossen.
§ 773 BGB – Ausschluss der Einrede der Vorausklage
Der Vermieter muss dann grundsätzlich nicht erst erfolglos gegen den Mieter vollstrecken, bevor er den Bürgen wegen einer von der Bürgschaft erfassten fälligen Forderung in Anspruch nimmt.
Die Einrede kann unter anderem ausgeschlossen sein, wenn über das Vermögen des Mieters ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder voraussichtlich auch eine Zwangsvollstreckung nicht zur Befriedigung des Vermieters führen würde.
Eine Bürgschaft kann auf den ersten Blick nach einer sehr guten zusätzlichen Sicherheit aussehen. Muss der Vermieter aber zunächst einen Titel gegen den Mieter erlangen und erfolglos vollstrecken, kann zwischen Forderungsausfall und tatsächlicher Zahlung durch den Bürgen erhebliche Zeit vergehen.
Wenn wir eine private Mietbürgschaft als Sicherheit akzeptieren, würden wir grundsätzlich darauf achten, ob die Einrede der Vorausklage wirksam ausgeschlossen und die Bürgschaft entsprechend ausgestaltet wurde. Das bedeutet nicht, dass der Bürge automatisch jede Forderung zahlen muss – er kann weiterhin Einwendungen haben –, aber der Vermieter muss grundsätzlich nicht erst den vollständigen erfolglosen Vollstreckungsweg gegen den Mieter durchlaufen.
Eine FAQ-Antwort liefert Wissen – im persönlichen Gespräch können wir gemeinsam klären, was davon für Ihr Vorhaben wichtig ist.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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