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Deutsche Kapitalanlage-Immobilien

Haftet ein Mietbürge auch für Schäden, die der Mieter beim Auszug hinterlässt?

Kurzantwort

Ja, eine entsprechend umfassend formulierte Mietbürgschaft kann grundsätzlich auch Schadensersatzansprüche wegen vom Mieter verursachter Wohnungsschäden absichern. Voraussetzung ist allerdings, dass der Mieter für den Schaden tatsächlich haftet und die Forderung vom Umfang der Bürgschaft erfasst wird. Eine FAQ-Antwort ist ein guter Ausgangspunkt, doch im persönlichen Gespräch lässt sich Ihre Situation genauer einordnen.

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Ausführliche Antwort

Entscheidend ist der Umfang der Bürgschaft

Eine umfassende Mietbürgschaft kann neben Mietrückständen grundsätzlich auch Schadensersatzansprüche erfassen, die daraus entstehen, dass der Mieter seine Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis verletzt.

Nach § 767 BGB richtet sich die Verpflichtung des Bürgen grundsätzlich nach dem Bestand der Hauptforderung des Vermieters gegen den Mieter.

§ 767 BGB – Umfang der Bürgschaftsschuld

Normale Abnutzung ist kein ersatzpflichtiger Schaden

Für Veränderungen oder Verschlechterungen, die lediglich durch den vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung entstanden sind, haftet bereits der Mieter nach § 538 BGB nicht – und entsprechend kann daraus grundsätzlich auch keine Haftung des Bürgen entstehen.

§ 538 BGB – Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch

Auch der Bürge darf den Schaden bestreiten

Verlangt der Vermieter Schadensersatz, kann der Bürge beispielsweise bestreiten, dass überhaupt ein ersatzpflichtiger Schaden vorliegt oder dass dieser vom Mieter verursacht wurde.

Ist die Bürgschaft auf bestimmte Forderungen oder einen Höchstbetrag begrenzt, gilt diese Begrenzung grundsätzlich auch bei Wohnungsschäden.

Die kurze Verjährungsfrist beachten

Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Wohnung verjähren grundsätzlich bereits sechs Monate nach Rückerhalt der Mietsache.

§ 548 BGB – Verjährung von Ersatzansprüchen

Aus unserer Beraterpraxis

Gerade beim Auszug zeigt sich der Wert einer Bürgschaft

Ein Mietverhältnis kann jahrelang problemlos laufen und trotzdem entstehen beim Auszug größere Forderungen, beispielsweise wegen beschädigter Türen, zerstörter Bodenbeläge oder anderer vom Mieter verursachter Schäden. Deshalb würden wir bei einer Bürgschaft schon beim Abschluss darauf achten, ob solche Schadensersatzansprüche tatsächlich umfasst sind.

Schäden besonders gut dokumentieren

Bei der Wohnungsrückgabe würden wir aussagekräftige Fotos, ein detailliertes Übergabeprotokoll und gegebenenfalls Kostenvoranschläge oder Rechnungen erstellen beziehungsweise aufbewahren. Denn auch ein solventer Bürge muss nur für Forderungen einstehen, die gegenüber dem Mieter tatsächlich bestehen und ausreichend nachgewiesen werden können.

Die Sechs-Monats-Frist nicht unterschätzen

Gerade bei Schäden nach dem Auszug würden wir die Angelegenheit nicht monatelang liegen lassen. Die kurze gesetzliche Verjährungsfrist kann sonst dazu führen, dass eine eigentlich berechtigte Forderung unnötig schwer oder gar nicht mehr durchsetzbar wird.

Eine FAQ-Antwort liefert Wissen – im persönlichen Gespräch können wir gemeinsam klären, was davon für Ihr Vorhaben wichtig ist.

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