Kurzantwort
Grundsätzlich kann eine Mietbürgschaft nach dem Auszug noch benötigt werden, solange berechtigte und von der Bürgschaft erfasste Forderungen aus dem Mietverhältnis zu erwarten sind. Entscheidend sind jedoch der genaue Sicherungsumfang und insbesondere eine mögliche Befristung der Bürgschaft. Eine FAQ-Antwort kann eine wichtige Frage klären – sprechen Sie uns gerne an, damit auch Ihre persönliche Situation in die Entscheidung einfließt.
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Eine Mietsicherheit kann grundsätzlich auch Forderungen absichern, die erst nach Beendigung des Mietverhältnisses entstehen oder abgerechnet werden, insbesondere eine noch ausstehende Betriebskostennachforderung. Der Bundesgerichtshof hat für die Mietkaution ausdrücklich entschieden, dass der Vermieter wegen einer zu erwartenden Betriebskostennachzahlung einen angemessenen Teil der Sicherheit bis zur Abrechnung zurückbehalten darf.
Ob die Bürgschaft tatsächlich noch für die spätere Betriebskostennachforderung haftet, richtet sich nach ihrem Inhalt und ihrer Laufzeit. Bei einer befristeten Bürgschaft kann eine Betriebskostennachforderung aus der Haftung herausfallen, wenn die Abrechnung erst nach Ablauf der Bürgschaftsfrist erteilt wird.
Ist das Mietverhältnis beendet und besteht kein gesicherter Anspruch mehr, ist die Bürgschaftsurkunde grundsätzlich an den Bürgen zurückzugeben beziehungsweise die Bürgschaft freizugeben.
Deshalb sollte vor einer Freigabe geprüft werden, ob noch Betriebskosten, Schäden oder andere von der Bürgschaft erfasste Forderungen offen oder konkret zu erwarten sind.
Seriöse Vertiefung: Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.01.2006 – VIII ZR 71/05 zur Sicherung noch ausstehender Betriebskostennachforderungen.
Wir würden eine Bürgschaft nicht allein deshalb sofort freigeben, weil der Mieter ausgezogen und die Wohnung übergeben ist. Gerade die letzte Betriebskostenabrechnung kann noch Monate später zu einer berechtigten Nachforderung führen.
Entscheidend ist für uns aber, ob gerade diese spätere Forderung von der Bürgschaft überhaupt noch erfasst wird. Eine zeitlich ungünstig befristete Bürgschaft kann ausgerechnet dann enden, bevor die letzte Betriebskostenabrechnung erstellt werden kann.
Sind sämtliche möglichen Forderungen geklärt und ist der Sicherungszweck entfallen, sollte die Bürgschaft auch freigegeben werden. Ziel ist nicht, eine Sicherheit möglichst lange zu behalten, sondern sie genau so lange vorzuhalten, wie sie zur Absicherung berechtigter Ansprüche tatsächlich benötigt wird.
Eine FAQ-Antwort behandelt das Allgemeine – sprechen Sie uns gerne an, wenn es um die Besonderheiten Ihres Vorhabens geht.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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