Kurzantwort
Nicht automatisch. Da die Bürgschaftsverpflichtung mit dem Tod des Bürgen grundsätzlich nicht einfach erlischt, sondern als Nachlassverbindlichkeit auf die Erben übergehen kann, entsteht allein durch den Todesfall noch kein Anspruch auf eine zusätzliche neue Kaution. Eine FAQ-Antwort kann eine wichtige Frage klären – sprechen Sie uns gerne an, damit auch Ihre persönliche Situation in die Entscheidung einfließt.
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Erben haften grundsätzlich für die Nachlassverbindlichkeiten des Verstorbenen, sodass auch eine bestehende Bürgschaft nicht allein durch dessen Tod verschwindet.
§ 1967 BGB – Erbenhaftung und Nachlassverbindlichkeiten
Deshalb kann der Vermieter nicht allein mit dem Argument „Der Bürge ist verstorben“ verlangen, dass der Mieter zusätzlich eine völlig neue Sicherheit stellt.
Wird die vorhandene Sicherheit jedoch tatsächlich unzureichend, kann grundsätzlich eine Pflicht zur Ergänzung oder anderweitigen Sicherheitsleistung in Betracht kommen; § 240 BGB enthält hierfür eine allgemeine gesetzliche Regelung.
§ 240 BGB – Ergänzungspflicht bei unzureichender Sicherheit
Ob diese Regel im konkreten Mietverhältnis einen Anspruch auf eine neue Sicherheit begründet, hängt jedoch insbesondere von Mietvertrag, Bürgschaft, Erbsituation und dem Grund für die fehlende Werthaltigkeit ab.
Bei Wohnraum ist außerdem grundsätzlich die Begrenzung der Mietsicherheit auf höchstens drei Monatsnettokaltmieten nach § 551 BGB zu beachten, soweit keine rechtlich anerkannte Ausnahme vorliegt.
§ 551 BGB – Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten
Nach dem Tod eines privaten Bürgen würden wir zunächst klären, was mit der vorhandenen Bürgschaft rechtlich und wirtschaftlich passiert ist. Solange weiterhin eine werthaltige Sicherheit besteht, sehen wir keinen Grund, den Mieter vorschnell mit einer zusätzlichen Kautionsforderung zu konfrontieren.
Interessant wird es insbesondere, wenn die Erben unbekannt sind, die Erbschaft ausgeschlagen wird oder die wirtschaftliche Werthaltigkeit der bisherigen Bürgschaft erheblich zweifelhaft wird. Dann würden wir prüfen lassen, ob ein Anspruch auf Ergänzung oder Ersatz der Sicherheit besteht.
Ziel sollte nicht sein, aus dem Tod des Bürgen zusätzliche Sicherheiten zu gewinnen. Es geht vielmehr darum, die ursprünglich vereinbarte und rechtlich zulässige Absicherung des Mietverhältnisses möglichst zu erhalten.
Eine FAQ-Antwort kann vieles verständlicher machen, doch eine gute Entscheidung sollte immer Ihre persönlichen Voraussetzungen berücksichtigen.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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