Kurzantwort
Ja, Bürgschaften können grundsätzlich so gestaltet werden, dass jeder Bürge nur für einen klar bestimmten Teil der Forderung oder bis zu einem festgelegten Höchstbetrag haftet. Entscheidend ist eine eindeutige Formulierung, denn verbürgen sich mehrere Personen stattdessen für dieselbe Verbindlichkeit, haften sie grundsätzlich als Gesamtschuldner. Eine FAQ-Antwort ist ein guter Ausgangspunkt, doch im persönlichen Gespräch lässt sich Ihre Situation genauer einordnen.
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Verbürgen sich mehrere Personen für dieselbe Verbindlichkeit, haften sie nach § 769 BGB grundsätzlich als Gesamtschuldner.
§ 769 BGB – Mitbürgschaft bei „Gesetze im Internet“
Es ist jedoch möglich, sogenannte Teilbürgschaften zu vereinbaren, bei denen jeder Bürge nur für einen eindeutig abgegrenzten Teil einer Forderung haftet.
Beispielsweise könnte vereinbart werden, dass Bürge A ausschließlich bis zu 1.500 Euro und Bürge B ausschließlich für einen anderen klar definierten Forderungsteil bis zu 1.500 Euro einsteht.
Werden lediglich zwei unterschiedliche Höchstbeträge genannt, ohne die Haftung auf verschiedene Forderungsteile zu begrenzen, kann bis zur gemeinsamen Haftungsgrenze trotzdem eine gesamtschuldnerische Mitbürgschaft vorliegen.
Deshalb sollte aus den Bürgschaftsurkunden eindeutig hervorgehen, ob beide Bürgen gemeinsam für dieselbe Schuld oder jeweils nur für einen bestimmten Teil haften sollen.
Wird die Bürgschaft als vom Mieter geschuldete Mietsicherheit vereinbart, dürfen die Sicherheiten bei Wohnraum grundsätzlich insgesamt drei Monatsnettokaltmieten nicht überschreiten; besondere Ausnahmen können insbesondere bei freiwillig zusätzlich angebotenen Bürgschaften bestehen.
§ 551 BGB – Begrenzung der Mietsicherheit
Wenn beispielsweise beide Eltern eines Mieters bürgen möchten, kann eine bewusst aufgeteilte Haftung sinnvoll sein, wenn jeder nur einen klar begrenzten Betrag übernehmen möchte.
Wir würden sehr darauf achten, ob tatsächlich zwei getrennte Teilbürgschaften gewollt sind oder beide Eltern bis zu einem bestimmten Betrag für dieselben Forderungen haften sollen. Das klingt ähnlich, kann rechtlich aber einen erheblichen Unterschied machen.
Aus Vermietersicht ist eine gesamtschuldnerische Mitbürgschaft häufig praktischer, weil eine abgesicherte Forderung grundsätzlich bei einem leistungsfähigen Bürgen geltend gemacht werden kann, anstatt sie zwingend auf mehrere Personen aufteilen zu müssen. Wenn dagegen bewusst Teilbürgschaften vereinbart werden, sollte diese Begrenzung auch akzeptiert und sauber dokumentiert werden.
Eine FAQ-Antwort liefert Wissen – im persönlichen Gespräch können wir gemeinsam klären, was davon für Ihr Vorhaben wichtig ist.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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