Kurzantwort
Ja, eine Bürgschaft kann im Extremfall wegen Sittenwidrigkeit unwirksam sein, wenn der Bürge finanziell krass überfordert wird und weitere besondere Umstände hinzukommen, etwa die Ausnutzung einer engen emotionalen Bindung zum Mieter. Ein geringes Einkommen des Bürgen allein macht eine Mietbürgschaft jedoch nicht automatisch unwirksam. Eine FAQ-Antwort ist ein guter Ausgangspunkt, doch im persönlichen Gespräch lässt sich Ihre Situation genauer einordnen.
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Nach § 138 Abs. 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, wenn es gegen die guten Sitten verstößt; diese Vorschrift kann grundsätzlich auch auf Bürgschaften Anwendung finden.
§ 138 BGB – Sittenwidriges Rechtsgeschäft
Der Bundesgerichtshof nimmt bei einer krassen finanziellen Überforderung eines dem Hauptschuldner emotional eng verbundenen Bürgen unter bestimmten Voraussetzungen eine widerlegbare Vermutung dafür an, dass die persönliche Bindung in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt wurde.
BGH zur finanziellen Überforderung nahestehender Bürgen
Krasse finanzielle Überforderung wurde in der allgemeinen Bürgschaftsrechtsprechung insbesondere dann angenommen, wenn der Bürge voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen der gesicherten Forderung dauerhaft aus seinem pfändbaren Einkommen und Vermögen tragen könnte.
Diese Rechtsprechung ist wesentlich an hohen Kreditbürgschaften entwickelt worden und lässt sich deshalb nicht schematisch auf jede Elternbürgschaft für eine Wohnung übertragen.
Bei einer normalen, betragsmäßig begrenzten Mietbürgschaft kann bereits die vergleichsweise überschaubare Haftungshöhe gegen eine „krasse“ finanzielle Überforderung sprechen; bei sehr weitreichenden oder freiwilligen zusätzlichen Bürgschaften kann die Prüfung dagegen erheblich wichtiger werden.
Entscheidend sind deshalb unter anderem Bürgschaftshöhe, Einkommen und Vermögen des Bürgen, sein Verhältnis zum Mieter, ein mögliches eigenes wirtschaftliches Interesse und die Umstände, unter denen der Vermieter die Bürgschaft erhalten hat.
Wenn Eltern für ihr erwachsenes Kind bürgen, würden wir nicht automatisch davon ausgehen, dass jede noch so weitreichende Bürgschaft später uneingeschränkt durchsetzbar ist.
Aus Vermietersicht halten wir eine klar bezifferte und wirtschaftlich nachvollziehbare Bürgschaft häufig für sinnvoller als eine möglichst grenzenlose Haftung. Je extremer Verpflichtung und Leistungsfähigkeit des Bürgen auseinanderliegen, desto größer kann später das rechtliche Streitpotenzial sein.
Gerade deshalb würden wir vor Annahme einer privaten Bürgschaft nicht nur die Unterschrift prüfen, sondern auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bürgen zumindest plausibel einschätzen. Eine Bürgschaft sollte eine realistische Sicherheit sein und kein Papier, das erst im Schadenfall wegen seiner Wirksamkeit vor Gericht diskutiert werden muss.
Eine FAQ-Antwort bietet Orientierung – welche Lösung zu Ihnen passt, lässt sich am besten in einem persönlichen Gespräch klären.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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