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Deutsche Kapitalanlage-Immobilien

Was passiert, wenn einer von mehreren Mietbürgen zahlungsunfähig oder insolvent wird?

Kurzantwort

Haften mehrere Mietbürgen für dieselbe Verbindlichkeit als Gesamtschuldner, bleibt die Haftung der übrigen Bürgen grundsätzlich bestehen, auch wenn einer von ihnen zahlungsunfähig wird. Der Vermieter kann sich daher grundsätzlich an einen anderen leistungsfähigen Mitbürgen halten, allerdings nur innerhalb des jeweiligen Bürgschaftsumfangs. Eine FAQ-Antwort ist ein guter Ausgangspunkt, doch im persönlichen Gespräch lässt sich Ihre Situation genauer einordnen.

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Ausführliche Antwort

Die übrigen Mitbürgen bleiben grundsätzlich in der Haftung

Verbürgen sich mehrere Personen für dieselbe Verbindlichkeit, haften sie nach § 769 BGB grundsätzlich als Gesamtschuldner, auch wenn sie die Bürgschaftserklärungen getrennt abgegeben haben.

§ 769 BGB – Mitbürgschaft bei „Gesetze im Internet“

Der Vermieter kann sich an einen leistungsfähigen Bürgen wenden

Bei einer Gesamtschuld darf der Gläubiger grundsätzlich auswählen, von welchem Gesamtschuldner er die geschuldete Leistung ganz oder teilweise verlangt, bis seine Forderung vollständig erfüllt ist.

Die Insolvenz eines einzelnen Mitbürgen reduziert deshalb nicht automatisch den Betrag, den ein anderer Mitbürge gegenüber dem Vermieter schuldet, sofern dessen eigene Bürgschaft die gesamte betreffende Forderung umfasst.

§ 421 BGB – Gesamtschuldner

Teilbürgschaften sind anders zu behandeln

Hat dagegen jeder Bürge ausdrücklich nur einen bestimmten Teilbetrag oder einen abgegrenzten Teil der Schuld übernommen, kann der Vermieter vom verbleibenden Bürgen grundsätzlich nicht einfach den ausgefallenen Anteil des anderen verlangen.

Der interne Ausgleich ist Sache der Bürgen

Zahlt ein Mitbürge mehr, als er im Innenverhältnis tragen müsste, bestehen grundsätzlich Ausgleichsansprüche zwischen den Gesamtschuldnern; kann der Anteil eines zahlungsunfähigen Mitschuldners nicht beigetrieben werden, regelt § 426 BGB auch die Verteilung dieses Ausfalls.

§ 426 BGB – Ausgleichungspflicht und Forderungsübergang

Aus unserer Beraterpraxis

Zwei Bürgen können das Ausfallrisiko deutlich reduzieren

Wenn beispielsweise beide Eltern eines Mieters selbstschuldnerisch und gesamtschuldnerisch für dieselben Verpflichtungen bürgen, ist der Vermieter nicht automatisch ohne Sicherheit, nur weil einer der beiden später zahlungsunfähig wird.

Die Bürgschaftsurkunden entscheiden

Wir würden trotzdem genau prüfen, ob beide tatsächlich für dieselben Forderungen und bis zu welcher Höhe haften. Bei zwei getrennten Teilbürgschaften kann der wirtschaftliche Ausfall eines Bürgen den Vermieter wesentlich stärker treffen als bei einer gesamtschuldnerischen Mitbürgschaft.

Bonität auch bei mehreren Bürgen nicht vernachlässigen

Zwei finanziell schwache Bürgen sind aus unserer Sicht nicht automatisch eine bessere Sicherheit als ein einzelner wirtschaftlich sehr leistungsfähiger Bürge. Entscheidend bleibt, welche Forderungen rechtlich abgesichert sind und wie werthaltig diese Sicherheit im Ernstfall tatsächlich ist.

Eine FAQ-Antwort liefert Wissen – im persönlichen Gespräch können wir gemeinsam klären, was davon für Ihr Vorhaben wichtig ist.

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