Kurzantwort
Verbürgen sich mehrere Personen – beispielsweise beide Eltern – für dieselbe Mietschuld, haften sie grundsätzlich als Gesamtschuldner. Der Vermieter kann eine von der Bürgschaft erfasste Forderung deshalb grundsätzlich von einem einzelnen Bürgen verlangen, allerdings insgesamt nur einmal und jeweils nur innerhalb des wirksam vereinbarten Haftungsumfangs. Eine FAQ-Antwort liefert allgemeine Informationen – sprechen Sie uns gerne an, damit bei Ihrer Entscheidung auch Ihre persönlichen Ziele und Voraussetzungen berücksichtigt werden.
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Nach § 769 BGB haften mehrere Personen, die sich für dieselbe Verbindlichkeit verbürgen, als Gesamtschuldner – sogar dann, wenn sie ihre Bürgschaften getrennt voneinander abgegeben haben.
§ 769 BGB – Mitbürgschaft bei Gesetze im Internet
Bei einer Gesamtschuld kann der Gläubiger nach § 421 BGB grundsätzlich wählen, von welchem Gesamtschuldner er die Leistung ganz oder teilweise verlangt, bis die Forderung vollständig erfüllt ist.
§ 421 BGB – Gesamtschuldner bei Gesetze im Internet
Bürgen beispielsweise Mutter und Vater jeweils wirksam bis zu 3.000 Euro für dieselbe Forderung von 3.000 Euro, kann der Vermieter grundsätzlich die gesamten 3.000 Euro von einem der beiden verlangen, aber selbstverständlich nicht insgesamt 6.000 Euro vereinnahmen.
Ist eine einzelne Bürgschaft auf einen niedrigeren Betrag oder bestimmte Forderungen beschränkt, kann der betreffende Bürge auch als Mitbürge nur innerhalb dieser Grenzen in Anspruch genommen werden.
Zahlt ein Mitbürge mehr, als er im Verhältnis zu den anderen Bürgen letztlich tragen müsste, kann anschließend zwischen den Mitbürgen ein interner Ausgleich stattfinden.
Wenn beispielsweise beide finanziell stabilen Eltern eines jungen Mieters bürgen, kann das aus Vermietersicht komfortabler sein als nur ein einzelner privater Bürge. Fällt einer wirtschaftlich aus, kann je nach Gestaltung weiterhin der andere für die abgesicherte Forderung haften.
Wir würden trotzdem genau prüfen, ob beide Bürgschaften tatsächlich dieselben Forderungen absichern, welche Höchstbeträge gelten und ob die gesamte Sicherheitenstruktur bei Wohnraum rechtlich zulässig ist. Mehr Unterschriften bedeuten nicht automatisch eine höhere zulässige Gesamtsicherheit.
Besteht eine wirksame gesamtschuldnerische Haftung, würden wir insbesondere prüfen, welcher Bürge wirtschaftlich leistungsfähig und am einfachsten erreichbar ist. Den internen finanziellen Ausgleich zwischen den Mitbürgen muss grundsätzlich nicht der Vermieter organisieren.
Eine FAQ-Antwort beantwortet eine konkrete Frage, doch häufig entstehen daraus weitere persönliche Überlegungen – melden Sie sich gerne.
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