Kurzantwort
Schlägt ein Erbe die Erbschaft aus, übernimmt er grundsätzlich auch die Bürgschaftsverpflichtung des verstorbenen Mietbürgen nicht; stattdessen fällt die Erbschaft dem nächsten berufenen Erben zu. Die Bürgschaft verschwindet dadurch also nicht automatisch, ihre praktische Werthaltigkeit kann jedoch erheblich beeinträchtigt sein. Eine FAQ-Antwort liefert allgemeine Informationen – sprechen Sie uns gerne an, damit bei Ihrer Entscheidung auch Ihre persönlichen Ziele und Voraussetzungen berücksichtigt werden.
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Nach § 1953 BGB gilt derjenige, der die Erbschaft ausschlägt, rechtlich so, als wäre ihm die Erbschaft nicht angefallen; an seine Stelle tritt derjenige, der ohne ihn Erbe geworden wäre.
§ 1953 BGB – Wirkung der Ausschlagung
Derjenige, der schließlich Erbe wird, haftet grundsätzlich für die Nachlassverbindlichkeiten des Verstorbenen, zu denen auch bereits bestehende vertragliche Verpflichtungen gehören können.
§ 1967 BGB – Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten
Schlagen nacheinander mehrere berufene Erben aus, kann die Erbschaft deshalb immer weiter an die jeweils nächsten gesetzlichen oder testamentarischen Erben fallen.
Wird kein anderer Erbe festgestellt, kann letztlich der Fiskus als gesetzlicher Erbe festgestellt werden; anders als private Erben kann der Fiskus eine ihm als gesetzlichem Erben angefallene Erbschaft nicht ausschlagen.
§ 1964 BGB – Erbvermutung für den Fiskus
Die wirtschaftliche Durchsetzbarkeit der Bürgschaft kann dennoch eingeschränkt sein, weil die Erbenhaftung beispielsweise durch Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz auf den Nachlass beschränkt werden kann.
§ 1975 BGB – Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenz
Wenn Angehörige eines verstorbenen Mietbürgen die Erbschaft ausschlagen, würden wir genauer hinschauen, denn häufig kann dahinter ein wirtschaftlich schwacher oder überschuldeter Nachlass stehen. Damit kann eine ursprünglich gute Bürgschaft erheblich an praktischem Wert verlieren.
Wir würden nicht automatisch den zuerst bekannten Angehörigen anschreiben, sondern klären, wer nach den Ausschlagungen rechtlich Erbe geworden ist und gegen wen Ansprüche aus der Bürgschaft überhaupt noch gerichtet werden können.
Besteht zwar formal weiterhin eine Bürgschaft, ist sie wirtschaftlich aber kaum noch werthaltig, würden wir prüfen lassen, ob aufgrund der konkreten Miet- und Bürgschaftsvereinbarung eine Ergänzung oder Ersatzsicherheit verlangt werden kann.
Eine FAQ-Antwort kann vieles verständlicher machen, doch eine gute Entscheidung sollte immer Ihre persönlichen Voraussetzungen berücksichtigen.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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