Kurzantwort
Nicht jede spätere Änderung des Mietvertrags erweitert automatisch die Haftung des Bürgen. Insbesondere nachträgliche Vereinbarungen zwischen Vermieter und Mieter dürfen das Haftungsrisiko grundsätzlich nicht ohne Weiteres zulasten eines bereits vorhandenen Bürgen erhöhen. Eine FAQ-Antwort ist ein guter Ausgangspunkt, doch im persönlichen Gespräch lässt sich Ihre Situation genauer einordnen.
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Nach § 767 BGB richtet sich die Bürgschaft grundsätzlich nach dem Bestand der abgesicherten Hauptverbindlichkeit; durch ein späteres Rechtsgeschäft des Mieters darf die Verpflichtung des Bürgen jedoch grundsätzlich nicht erweitert werden.
§ 767 BGB – Umfang der Bürgschaftsschuld
Bei einer später zwischen Mieter und Vermieter neu vereinbarten Erhöhung oder Erweiterung kommt es darauf an, ob der Bürge mit dieser Entwicklung aufgrund der ursprünglichen Vertrags- und Bürgschaftsgestaltung bereits rechnen musste.
Beruht eine spätere Mietanpassung beispielsweise bereits auf einer bei Übernahme der Bürgschaft vorhandenen wirksamen vertraglichen Regelung, kann die Beurteilung anders ausfallen als bei einer völlig neuen Zusatzvereinbarung.
Nach § 765 Abs. 2 BGB kann eine Bürgschaft grundsätzlich auch für zukünftige oder bedingte Verbindlichkeiten übernommen werden, weshalb der genaue Wortlaut der Bürgschaftsurkunde entscheidend ist.
§ 765 BGB – Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft
Wird der Mietvertrag später wesentlich erweitert – beispielsweise um zusätzliche Räume oder neue finanzielle Verpflichtungen –, sollte deshalb nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass der bisherige Bürge auch hierfür haftet.
Wenn ein Mietvertrag nach Jahren deutlich verändert wird, würden wir gleichzeitig prüfen, ob die bestehende Bürgschaft die neuen Verpflichtungen überhaupt noch erfasst.
Eine normale Entwicklung des bestehenden Mietverhältnisses ist etwas anderes als eine nachträgliche Vereinbarung, durch die das Haftungsrisiko des Bürgen erheblich steigt. In solchen Fällen würden wir lieber ausdrücklich klären, ob der Bürge die erweiterte Haftung übernimmt, anstatt erst im späteren Schadenfall darüber zu streiten.
Wir würden bei jedem relevanten Vertragsnachtrag auch die vorhandene Bürgschaftsurkunde mitprüfen und dokumentieren, ob eine Anpassung erforderlich ist. So bleibt jederzeit nachvollziehbar, welche Verpflichtungen tatsächlich abgesichert sind.
Eine FAQ-Antwort liefert Wissen – im persönlichen Gespräch können wir gemeinsam klären, was davon für Ihr Vorhaben wichtig ist.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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