Kurzantwort
Nicht automatisch. Wird ein befristeter Mietvertrag später verlängert, hängt die weitere Haftung des Bürgen insbesondere davon ab, was die Bürgschaft ursprünglich absichert und auf welche Weise die Vertragsverlängerung zustande kommt. Eine FAQ-Antwort ist ein guter Ausgangspunkt, doch im persönlichen Gespräch lässt sich Ihre Situation genauer einordnen.
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Nach § 767 BGB darf die Verpflichtung des Bürgen grundsätzlich nicht durch ein späteres Rechtsgeschäft zwischen Mieter und Vermieter erweitert werden.
§ 767 BGB – Umfang der Bürgschaftsschuld
Vereinbaren Mieter und Vermieter erst später, dass ein ursprünglich befristetes Mietverhältnis länger fortgesetzt wird, spricht grundsätzlich viel dafür, dass der Bürge ohne entsprechende Einbeziehung nicht automatisch für die zusätzliche Vertragszeit haftet. Eine anerkannte mietrechtliche Fachdarstellung weist darauf hin, dass insbesondere bei einer nachträglichen Vertragsverlängerung oder der Ausübung einer Verlängerungsoption die Haftung eines ursprünglich zeitlich begrenzt eingebundenen Mietbürgen enden kann.
Ist dagegen bereits im ursprünglichen Mietvertrag eine Verlängerungsklausel vorgesehen, durch die sich derselbe Vertrag bei ausbleibender Kündigung automatisch fortsetzt, kann die rechtliche Einordnung anders ausfallen, weil eine solche Klausel den bestehenden Vertrag grundsätzlich fortführt.
Ist die Bürgschaft selbst ausdrücklich bis zu einem bestimmten Datum oder bis zum Ende der ursprünglichen Mietzeit begrenzt, sollte der Vermieter grundsätzlich nicht davon ausgehen, dass sich diese Haftungsdauer allein durch die Verlängerung des Mietvertrags mitverlängert; die Rechtsprechung behandelt zeitliche Begrenzungen einer Bürgschaft grundsätzlich streng.
Vor einer Inanspruchnahme des Bürgen für Forderungen aus der verlängerten Vertragszeit sollten daher Mietvertrag, Verlängerungsregelung und Bürgschaftsurkunde gemeinsam geprüft werden.
Wenn ein befristetes Mietverhältnis verlängert werden soll und die Bürgschaft für unsere ursprüngliche Bonitätsentscheidung wichtig war, würden wir nicht einfach davon ausgehen, dass sie automatisch weiterläuft.
Soll die Sicherheit auch für die zusätzliche Vertragszeit gelten, würden wir möglichst vor der Verlängerung klären, ob der Bürge dieser erweiterten beziehungsweise verlängerten Haftung wirksam zustimmt.
Eine Bürgschaftsurkunde kann noch vorhanden sein und trotzdem für die neu entstandenen Forderungen keinen ausreichenden Schutz mehr bieten. Deshalb würden wir bei wesentlichen Vertragsverlängerungen die Sicherheit genauso prüfen wie Miete, Laufzeit und sonstige Vertragsbedingungen.
Eine FAQ-Antwort liefert Wissen – im persönlichen Gespräch können wir gemeinsam klären, was davon für Ihr Vorhaben wichtig ist.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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