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Wie lange kann ich Ansprüche gegen einen Mietbürgen geltend machen?

Kurzantwort

Ansprüche aus einer Mietbürgschaft unterliegen grundsätzlich der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, wobei der konkrete Fristbeginn vom Entstehen und der Fälligkeit des Bürgschaftsanspruchs abhängt. Zusätzlich kann sich der Bürge grundsätzlich auf die Verjährung der abgesicherten Forderung gegen den Mieter berufen. Eine FAQ-Antwort ist ein guter Ausgangspunkt, doch im persönlichen Gespräch lässt sich Ihre Situation genauer einordnen.

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Ausführliche Antwort

Grundsätzlich gelten drei Jahre

Für den Anspruch gegen den Bürgen gilt grundsätzlich die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB.

§ 195 BGB – Regelmäßige Verjährungsfrist

Der Fristbeginn ist entscheidend

Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger die maßgeblichen Umstände sowie den Schuldner kennt oder kennen müsste.

§ 199 BGB – Beginn der regelmäßigen Verjährung

Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft wird der Bürgschaftsanspruch grundsätzlich bereits mit der Hauptforderung fällig und nicht erst dadurch, dass der Vermieter den Bürgen zur Zahlung auffordert; die Bürgschaftsvereinbarung kann jedoch eine abweichende Fälligkeitsregel enthalten.

Auch die Hauptforderung darf nicht übersehen werden

Der Bürge kann sich grundsätzlich auf die Verjährung der Forderung gegen den Mieter berufen, und eine Klage nur gegen den Bürgen hemmt die Verjährung der Hauptforderung gegen den Mieter nicht automatisch.

Das kann besonders wichtig werden, wenn die abgesicherte Forderung selbst einer kürzeren besonderen Verjährungsfrist unterliegt.

Deshalb sollten Vermieter offene Forderungen gegenüber Mieter und Bürge jeweils gesondert auf ihre Verjährung prüfen und notwendige verjährungshemmende Maßnahmen rechtzeitig ergreifen.

Aus unserer Beraterpraxis

Eine Bürgschaft nicht jahrelang im Ordner liegen lassen

Wenn eine größere Forderung gegen einen Mieter entstanden ist und ein Bürge vorhanden ist, würden wir relativ früh klären, ob und in welcher Höhe dieser ebenfalls haftet. Die Vorstellung, man könne eine Bürgschaft irgendwann später immer noch problemlos hervorholen, kann gefährlich sein.

Mieter und Bürge getrennt betrachten

Besonders wichtig finden wir, die Verjährung der Forderung gegen den Mieter und die Verjährung des Bürgschaftsanspruchs nicht einfach gleichzusetzen. Rechtliche Schritte gegen den einen schützen nicht automatisch sämtliche Ansprüche gegen den anderen.

Bei größeren Forderungen Fristen professionell prüfen

Gerade bei Mietrückständen, Schäden, Betriebskostennachforderungen oder Räumungskosten würden wir bei relevanten Beträgen die Verjährungsfristen konkret prüfen lassen. Eine sehr gute Bürgschaft hilft wenig, wenn ein grundsätzlich durchsetzbarer Anspruch durch unnötiges Abwarten verloren geht.

Eine FAQ-Antwort kann Zusammenhänge erklären, doch erst der Blick auf Ihre persönliche Situation schafft wirkliche Klarheit.

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