Kurzantwort
Grundsätzlich müssen Sie als Vermieter darlegen und beweisen, dass ein ersatzfähiger Schaden vorliegt und dieser während der Mietzeit im Verantwortungsbereich des Mieters entstanden ist. Steht fest, dass die Schadensursache aus seinem Obhuts- und Gefahrenbereich stammt, kann sich die Beweislast hinsichtlich seines Verschuldens zu seinen Lasten verschieben. Eine FAQ-Antwort liefert allgemeine Informationen – sprechen Sie uns gerne an, damit bei Ihrer Entscheidung auch Ihre persönlichen Ziele und Voraussetzungen berücksichtigt werden.
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Wer Schadensersatz verlangt, muss grundsätzlich die Voraussetzungen seines Anspruchs beweisen, also insbesondere den Schaden und dessen Entstehung im Verantwortungsbereich des Mieters.
Veränderungen oder Verschlechterungen, die lediglich durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstanden sind, muss der Mieter nicht ersetzen.
Behauptet der Mieter beispielsweise, ein Kratzer im Parkett sei bereits beim Einzug vorhanden gewesen, können Einzugsprotokoll und damalige Fotos entscheidend dafür sein, den früheren Zustand nachzuweisen.
Ist nachgewiesen, dass die Schadensursache aus dem alleinigen Obhuts- und Gefahrenbereich des Mieters stammt, muss sich der Mieter unter Umständen entlasten und darlegen, dass er die Beschädigung nicht zu vertreten hat.
Kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Ursache aus dem Verantwortungsbereich des Vermieters oder eines nicht vom Mieter zu verantwortenden Dritten stammt, bleibt die Beweisführung grundsätzlich beim Vermieter.
Ein detailliertes Übergabeprotokoll, datierbare Fotos, Videos, Zeugen und gegebenenfalls fachliche Gutachten können deshalb für die spätere Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs entscheidend sein.
Wenn nach acht Jahren Mietdauer ein tiefer Kratzer im Parkett auftaucht und der Mieter behauptet, dieser sei schon beim Einzug vorhanden gewesen, hilft die Erinnerung des Vermieters nur begrenzt. Genau deshalb würden wir eine leere Wohnung vor der Vermietung wirklich Quadratmeter für Quadratmeter fotografieren und zusätzlich Nahaufnahmen von Böden, Türen, Fenstern und vorhandenen Gebrauchsspuren machen. Beim Auszug würden wir möglichst dieselben Bereiche erneut fotografieren, sodass sich Alt- und Neuzustand unmittelbar vergleichen lassen. Auch ein sorgfältiges Einzugs- und Auszugsprotokoll sowie ein Zeuge können die Beweislage erheblich verbessern. Wer Schadensersatz verlangt, sollte möglichst nicht nur überzeugt sein, dass der Mieter den Schaden verursacht hat, sondern es auch belegen können.
Eine FAQ-Antwort bietet Orientierung – welche Lösung zu Ihnen passt, lässt sich am besten in einem persönlichen Gespräch klären.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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