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Muss der Mieter auch die Arbeitskosten für die Beseitigung eines von ihm verursachten Schadens bezahlen?

Kurzantwort

Ja, hat der Mieter einen ersatzpflichtigen Schaden verursacht, können grundsätzlich auch die erforderlichen und angemessenen Arbeitskosten für dessen Beseitigung zum Schadensersatz gehören. Entscheidend ist, welche Kosten notwendig sind, um den Zustand ohne den verursachten Schaden wiederherzustellen. Eine FAQ-Antwort liefert allgemeine Informationen – sprechen Sie uns gerne an, damit bei Ihrer Entscheidung auch Ihre persönlichen Ziele und Voraussetzungen berücksichtigt werden.

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Ausführliche Antwort

Material und Arbeit gehören grundsätzlich zum Schaden

Ist der Mieter für eine Beschädigung verantwortlich, umfasst der Schadensersatz grundsätzlich den erforderlichen Betrag zur Wiederherstellung des vorherigen Zustands, sodass neben Material auch notwendige Handwerkerleistungen berücksichtigt werden können.

Die Kosten müssen angemessen sein

Der Vermieter kann nicht beliebige Arbeiten auf Kosten des Mieters durchführen lassen, sondern nur solche Maßnahmen verlangen, die zur fachgerechten Beseitigung des verursachten Schadens erforderlich sind.

Ein Beispiel

Hat der Mieter eine Tür erheblich beschädigt und müssen für deren Reparatur 150 Euro Material und 350 Euro Arbeitslohn aufgewendet werden, können grundsätzlich beide Kostenbestandteile zum ersatzfähigen Schaden gehören.

„Neu für alt“ bleibt trotzdem zu beachten

Wird anstelle eines bereits stark gebrauchten Gegenstands ein neuer eingebaut und entsteht dadurch ein wirtschaftlicher Vorteil für den Vermieter, kann der Schadensersatz entsprechend zu reduzieren sein.

Umsatzsteuer nur bei tatsächlichem Anfall

Rechnen Sie den Schaden zunächst nur anhand eines Kostenvoranschlags ab, gehört die Umsatzsteuer bei einer Sachbeschädigung grundsätzlich erst dann zum ersatzfähigen Geldbetrag, wenn sie tatsächlich angefallen ist.

Schaden nicht unnötig vergrößern

Auch der Geschädigte muss grundsätzlich dazu beitragen, den Schaden nicht unnötig zu erhöhen; vermeidbare oder offensichtlich unverhältnismäßige Zusatzkosten können deshalb problematisch sein.

Aus unserer Beraterpraxis

Handwerkerrechnung vollständig aufbewahren

Bei einem größeren Mieterschaden würden wir nicht nur die Materialrechnung sammeln, sondern auch Arbeitszeit, Anfahrt und sonstige notwendige Handwerkerpositionen sauber dokumentieren. Gerade Arbeitskosten können heute einen erheblichen Teil einer Reparaturrechnung ausmachen und sollten deshalb bei einer berechtigten Schadensersatzforderung nicht einfach vergessen werden. Gleichzeitig würden wir darauf achten, dass wirklich nur der Mieterschaden beseitigt wird und nicht bei dieser Gelegenheit eine ohnehin geplante Modernisierung auf Kosten des ehemaligen Mieters erfolgt.

Vorher und nachher fotografieren

Bei größeren Reparaturen würden wir außerdem den beschädigten Zustand vor Beginn der Arbeiten ausführlich fotografieren und anschließend auch das reparierte Ergebnis dokumentieren. Zusammen mit Kostenvoranschlag und Rechnung lässt sich dann wesentlich besser nachvollziehen, warum die Arbeiten erforderlich waren und welche Kosten tatsächlich entstanden sind.

Eine FAQ-Antwort liefert Wissen – im persönlichen Gespräch können wir gemeinsam klären, was davon für Ihr Vorhaben wichtig ist.

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