Kurzantwort
Nein, bei einem ersatzpflichtigen Mieterschaden müssen Sie die beschädigte Sache grundsätzlich nicht tatsächlich reparieren lassen, um Schadensersatz auf Grundlage der voraussichtlichen Reparaturkosten verlangen zu können. Bei einer solchen fiktiven Abrechnung dürfen Sie allerdings insbesondere keine tatsächlich nicht angefallene Umsatzsteuer verlangen. Eine FAQ-Antwort kann eine wichtige Frage klären – sprechen Sie uns gerne an, damit auch Ihre persönliche Situation in die Entscheidung einfließt.
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Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich bestätigt, dass ein Vermieter einen Schadensersatzanspruch wegen einer Beschädigung der Mietsache anhand der voraussichtlich erforderlichen Kosten bemessen kann, ohne die Reparatur tatsächlich durchführen zu müssen.
Bei der Beschädigung einer Sache erlaubt § 249 BGB dem Geschädigten grundsätzlich, statt der Wiederherstellung den hierfür erforderlichen Geldbetrag zu verlangen.
Auch bei einer fiktiven Abrechnung können nur objektiv erforderliche und wirtschaftlich angemessene Reparaturkosten angesetzt werden.
Wird die Reparatur nicht durchgeführt, fällt regelmäßig keine Umsatzsteuer an; deshalb darf diese grundsätzlich auch nicht als Schadensersatz verlangt werden.
Würde die kalkulierte Reparatur oder Ersatzbeschaffung den Vermieter gegenüber dem Zustand vor dem Schaden wirtschaftlich besserstellen, kann weiterhin ein entsprechender Vorteilsausgleich erforderlich sein.
Sie können sich beispielsweise entscheiden, den Schaden zunächst nicht zu reparieren, die Wohnung anders zu renovieren oder die Reparatur erst zu einem späteren Zeitpunkt durchzuführen.
Wenn ein Mieter beispielsweise einen älteren Boden beschädigt und Ihnen aufgrund eines nachvollziehbaren Kostenvoranschlags ein berechtigter Schadensersatz zusteht, würden wir nicht davon ausgehen, dass Sie anschließend exakt diese Reparatur durchführen müssen. Vielleicht möchten Sie die Wohnung ohnehin später umfassender renovieren oder einen völlig anderen Boden einbauen. Wichtig ist vielmehr, dass die ursprüngliche Schadenshöhe sauber dokumentiert und realistisch berechnet wurde und Sie durch den Schadensersatz nicht besser gestellt werden, als Sie ohne den Schaden gestanden hätten. Gerade deshalb würden wir Fotos, Übergabeprotokoll und Kostenvoranschlag dauerhaft gemeinsam aufbewahren.
Eine FAQ-Antwort ersetzt keine persönliche Betrachtung – sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Ihr Vorhaben genauer einordnen möchten.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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