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Darf ich bei einem Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer vom Mieter verlangen?

Kurzantwort

Nein, wenn Sie einen Mieterschaden lediglich anhand eines Kostenvoranschlags abrechnen und die Reparatur noch nicht durchgeführt wurde, dürfen Sie die darin enthaltene Umsatzsteuer grundsätzlich nicht als Schadensersatz verlangen. Umsatzsteuer ist bei einer Sachbeschädigung nur ersatzfähig, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Eine FAQ-Antwort liefert allgemeine Informationen – sprechen Sie uns gerne an, damit bei Ihrer Entscheidung auch Ihre persönlichen Ziele und Voraussetzungen berücksichtigt werden.

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Ausführliche Antwort

Bei fiktiver Abrechnung grundsätzlich netto

Rechnen Sie einen Mieterschaden auf Grundlage eines Kostenvoranschlags ab, ohne die Reparatur durchführen zu lassen, können grundsätzlich nur die erforderlichen Nettoreparaturkosten angesetzt werden.

Das Gesetz ist hier eindeutig

§ 249 Abs. 2 BGB bestimmt ausdrücklich, dass Umsatzsteuer bei der Beschädigung einer Sache nur ersetzt wird, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Beispiel

Weist der Kostenvoranschlag 2.000 Euro netto plus 380 Euro Umsatzsteuer aus und lassen Sie zunächst nicht reparieren, können grundsätzlich nur die 2.000 Euro in die fiktive Schadensabrechnung einfließen.

Bei tatsächlicher Reparatur kann Umsatzsteuer hinzukommen

Lassen Sie den Schaden später tatsächlich umsatzsteuerpflichtig reparieren, kann die tatsächlich angefallene Umsatzsteuer im Rahmen einer konkreten Schadensabrechnung grundsätzlich berücksichtigt werden.

Fiktive und konkrete Abrechnung nicht beliebig vermischen

Der Bundesgerichtshof lässt es grundsätzlich nicht zu, die Vorteile einer fiktiven Abrechnung mit einzelnen Positionen einer konkreten Abrechnung beliebig zu kombinieren.

„Neu für alt“ bleibt ein separates Thema

Auch der Nettobetrag des Kostenvoranschlags ist nicht automatisch vollständig ersatzfähig, wenn Sie durch die Reparatur oder Ersatzbeschaffung gegenüber dem früheren Zustand wirtschaftlich bessergestellt würden.

Aus unserer Beraterpraxis

Beim Kostenvoranschlag immer auf netto und brutto achten

Wenn ein Handwerker einen Kostenvoranschlag über beispielsweise 2.380 Euro brutto erstellt, würden wir gegenüber dem ehemaligen Mieter nicht einfach diesen Endbetrag übernehmen, solange die Reparatur noch gar nicht ausgeführt wurde. Für die fiktive Abrechnung wären in diesem Beispiel zunächst nur 2.000 Euro netto relevant. Lassen Sie später tatsächlich reparieren und fällt die Umsatzsteuer wirklich an, sieht die Situation entsprechend anders aus. Bei größeren Schäden würden wir deshalb Kostenvoranschlag, spätere Rechnung und Zahlungsnachweis sauber zusammen aufbewahren. So lässt sich jederzeit nachvollziehen, welcher Schaden lediglich kalkuliert und welcher Aufwand tatsächlich entstanden ist.

Eine FAQ-Antwort ersetzt keine persönliche Betrachtung – sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Ihr Vorhaben genauer einordnen möchten.

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