Kurzantwort
Ja, Kosten einer Zwangsvollstreckung gegen einen ehemaligen Mieter können grundsätzlich als Werbungskosten steuerlich absetzbar sein, wenn die vollstreckte Forderung mit Ihrer Vermietung zusammenhängt. Dazu können beispielsweise Gerichtsvollzieher-, Gerichts- oder Anwaltskosten gehören. Eine FAQ-Antwort ist ein guter Ausgangspunkt, doch im persönlichen Gespräch lässt sich Ihre Situation genauer einordnen.
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Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen; deshalb können auch Kosten zur Durchsetzung einer Forderung aus einem früheren Mietverhältnis darunter fallen.
Dass der Mieter inzwischen ausgezogen ist, verhindert den Werbungskostenabzug grundsätzlich nicht, wenn die durchgesetzte Forderung noch aus dem früheren Mietverhältnis stammt.
Hierzu können beispielsweise Kosten für Gerichtsvollzieher, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, Vermögensauskünfte oder eine notwendige anwaltliche Begleitung gehören.
Notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung fallen grundsätzlich dem Schuldner zur Last und können zusammen mit der eigentlichen Forderung beigetrieben werden.
Erhalten Sie Vollstreckungskosten später vom ehemaligen Mieter oder beispielsweise von einer Rechtsschutzversicherung zurück, darf daraus selbstverständlich kein doppelter steuerlicher Vorteil entstehen.
Bei einer länger laufenden Vollstreckung entstehen schnell viele einzelne Beträge für Gerichtsvollzieher, Gerichte, Auskünfte oder anwaltliche Tätigkeiten, die man leicht übersieht. Wir würden diese Rechnungen deshalb konsequent der jeweiligen Immobilie zuordnen und für die Steuererklärung sammeln. Gerade wenn mehrere vermietete Immobilien vorhanden sind, erleichtert eine saubere Zuordnung auch dem Steuerberater die Arbeit.
Eine FAQ-Antwort ersetzt keine persönliche Betrachtung – sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Ihr Vorhaben genauer einordnen möchten.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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