Kurzantwort
Für die Rendite nach Steuern muss zunächst ermittelt werden, welcher steuerliche Überschuss oder Verlust aus der Vermietung entsteht und welche persönliche Einkommensteuerwirkung daraus folgt. Erst danach lässt sich beurteilen, wie sich Cashflow, Tilgung und gegebenenfalls Wertentwicklung nach Steuern auf das eingesetzte Eigenkapital auswirken. Eine FAQ-Antwort liefert allgemeine Informationen – sprechen Sie uns gerne an, damit bei Ihrer Entscheidung auch Ihre persönlichen Ziele und Voraussetzungen berücksichtigt werden.
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Einkünfte aus der Vermietung einer Immobilie gehören grundsätzlich zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; maßgeblich ist dabei nicht einfach die Differenz zwischen Miete und Kreditrate. Grundlage ist § 21 Einkommensteuergesetz – Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Von den Mieteinnahmen können grundsätzlich die mit der Vermietung zusammenhängenden Werbungskosten abgezogen werden; dazu können insbesondere die Finanzierungsschuldzinsen gehören, während die Tilgung des Darlehens selbst keine Werbungskosten darstellt. Die gesetzliche Grundlage für den Werbungskostenabzug und die Schuldzinsen findet sich in § 9 Einkommensteuergesetz – Werbungskosten.
Zusätzlich kann der abschreibungsfähige Gebäudewert über die Absetzung für Abnutzung ( AfA ) steuerlich berücksichtigt werden, obwohl dadurch im jeweiligen Jahr kein entsprechender Geldbetrag vom Konto abfließt. Die gesetzlichen AfA-Regelungen für Gebäude enthält § 7 Einkommensteuergesetz – Absetzung für Abnutzung.
Betragen die Jahresnettokaltmiete 12.000 Euro, die steuerlich berücksichtigungsfähigen laufenden Aufwendungen 2.000 Euro, die Schuldzinsen 7.000 Euro und die AfA 4.000 Euro, ergibt sich vereinfacht ein steuerliches Ergebnis von 12.000 € – 2.000 € – 7.000 € – 4.000 € = –1.000 €.
Bei einem angenommenen persönlichen Grenzsteuersatz von beispielsweise 42 % könnte dieser steuerliche Verlust vereinfacht einer Einkommensteuerentlastung von rund 420 Euro entsprechen, sofern er im konkreten Fall steuerlich vollständig wirksam wird. Die tatsächliche Steuerwirkung hängt jedoch von der individuellen Einkommens- und Steuersituation ab und lässt sich deshalb nicht mit einem für alle Anleger gültigen Steuersatz berechnen.
Beträgt der tatsächliche jährliche Cashflow nach vollständiger Kreditrate beispielsweise –1.200 Euro, verbessert ihn eine angenommene Steuerentlastung von 420 Euro rechnerisch auf –780 Euro nach Steuern.
Wer zusätzlich den jährlichen Vermögenseffekt betrachten möchte und beispielsweise 5.000 Euro Darlehen getilgt hat, kann vereinfacht rechnen: –780 Euro Cashflow nach Steuern + 5.000 Euro Tilgung = 4.220 Euro Vermögenseffekt vor einer möglichen Wertveränderung der Immobilie.
Wurden beispielsweise 60.000 Euro Eigenkapital eingesetzt, entsprechen 4.220 Euro rund 7,0 % des eingesetzten Eigenkapitals. Diese vereinfachte Rechnung ist allerdings nicht mit einer vollständigen internen Verzinsung ( IRR ) oder einer exakt definierten Eigenkapitalrendite über die gesamte Haltedauer gleichzusetzen.
Gerade bei finanzierten Kapitalanlageimmobilien erleben wir häufig, dass Anleger nur auf den monatlichen Kontostand schauen. Steuerlich wirken jedoch beispielsweise Zinsen und AfA, während die Tilgung zwar Liquidität kostet, aber die Restschuld reduziert.
Wir würden möglichst immer unterscheiden zwischen steuerlichem Ergebnis, tatsächlichem Cashflow nach Steuern und Vermögensentwicklung einschließlich Tilgung. Werden diese drei Ebenen vermischt, entstehen schnell Renditezahlen, die zwar beeindruckend aussehen, wirtschaftlich aber wenig aussagekräftig sind.
Zwei Anleger können dieselbe Wohnung zum selben Preis mit derselben Finanzierung kaufen und trotzdem unterschiedliche Ergebnisse nach Steuern haben. Deshalb halten wir pauschale Aussagen wie „Diese Immobilie bringt Ihnen nach Steuern 8 % Rendite“ ohne Kenntnis der persönlichen Situation für wenig belastbar.
Die Abschreibung kann das steuerliche Ergebnis reduzieren, aber sie überweist dem Anleger nicht unmittelbar Geld auf das Konto. Der wirtschaftliche Nutzen entsteht erst über die tatsächlich eintretende Steuerwirkung.
Eine steuerliche Entlastung kann die Wirtschaftlichkeit einer Kapitalanlageimmobilie deutlich verbessern. Wir würden aber keine schwache Immobilie allein deshalb kaufen, weil sie einen hohen steuerlichen Verlust produziert.
Aus unserer Sicht gehören nach Steuern mindestens Cashflow, Tilgung, Restschuld, Eigenkapitaleinsatz und unterschiedliche Wertentwicklungsszenarien gemeinsam betrachtet. Erst daraus entsteht ein realistisches Bild davon, was die Immobilie wirtschaftlich tatsächlich leisten kann.
Für Anleger mit höheren Einkommen kann die Nachsteuerbetrachtung einen erheblichen Unterschied gegenüber einer einfachen Brutto- oder Nettomietrendite machen. Deshalb gehört sie für uns zu einer vollständigen Wirtschaftlichkeitsberechnung zwingend dazu.
Eine FAQ-Antwort beantwortet eine konkrete Frage, doch häufig entstehen daraus weitere persönliche Überlegungen – melden Sie sich gerne.
Bundesministerium der Justiz – § 21 EStG: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Bundesministerium der Justiz – § 9 EStG: Werbungskosten und Schuldzinsen
Bundesministerium der Justiz – § 7 EStG: Abschreibung von Gebäuden
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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