Kurzantwort
Bei einem steuerpflichtigen privaten Immobilienverkauf wird der Veräußerungsgewinn vereinfacht aus Verkaufspreis – Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten – abzugsfähige Veräußerungskosten + zuvor berücksichtigte AfA ermittelt. Besonders wichtig: Die Restschuld des Immobiliendarlehens bestimmt nicht den steuerlichen Verkaufsgewinn. Eine FAQ-Antwort liefert allgemeine Informationen – sprechen Sie uns gerne an, damit bei Ihrer Entscheidung auch Ihre persönlichen Ziele und Voraussetzungen berücksichtigt werden.
Was bedeutet das konkret für Ihr Vorhaben? Kostenlose Erstberatung anfragen
§ 23 Abs. 3 EStG definiert den Gewinn oder Verlust grundsätzlich als Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten sowie Werbungskosten andererseits.
Kaufpreis einschließlich berücksichtigungsfähiger Anschaffungsnebenkosten: 330.000 Euro
Verkaufspreis: 380.000 Euro
Veräußerungskosten: 15.000 Euro
Bis dahin steuerlich berücksichtigte AfA: 40.000 Euro
Vereinfacht gerechnet:
Nach § 23 Abs. 3 EStG werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für diese Berechnung um zuvor steuerlich berücksichtigte AfA, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen vermindert.
Das amtliche Einkommensteuer-Handbuch nennt Aufwendungen, die unmittelbar durch das Veräußerungsgeschäft verursacht werden, grundsätzlich als mögliche Werbungskosten; unter bestimmten Voraussetzungen kann beispielsweise auch eine verkaufsbedingte Vorfälligkeitsentschädigung dazugehören.
Ob beim Verkauf noch 50.000 oder 250.000 Euro Darlehen offen sind, verändert den steuerlichen Veräußerungsgewinn grundsätzlich nicht allein aufgrund dieser Restschuld; die Tilgung beeinflusst vielmehr, wie viel Liquidität nach Ablösung des Kredits verbleibt.
Ein Eigentümer kann beispielsweise 150.000 Euro Nettoverkaufserlös erhalten und gleichzeitig einen steuerlichen Veräußerungsgewinn von 75.000 Euro haben.
Bei Grundstücken und Eigentumswohnungen im Privatvermögen fällt ein Verkauf grundsätzlich unter § 23 EStG, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre liegen; für selbst genutzte Immobilien bestehen gesetzliche Ausnahmen.
Wird eine vermietete Immobilie des Privatvermögens erst nach Ablauf der gesetzlichen Zehnjahresfrist verkauft, fällt der Verkauf grundsätzlich nicht mehr unter dieses private Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
Beim Verkauf interessieren uns drei völlig unterschiedliche Größen:
Diese Zahlen können erheblich voneinander abweichen.
Angenommen, die Immobilie wird für 380.000 Euro verkauft und es bestehen noch 220.000 Euro Restschuld.
Nach 15.000 Euro Verkaufskosten bleiben vor weiteren Positionen rund 145.000 Euro Liquidität.
Das bedeutet aber keineswegs, dass der steuerliche Gewinn ebenfalls 145.000 Euro beträgt.
Gerade bei länger vermieteten Immobilien kann bereits erhebliche AfA geltend gemacht worden sein. Innerhalb eines steuerpflichtigen Veräußerungsgeschäfts kann genau das den zu versteuernden Veräußerungsgewinn erhöhen.
Ohne Berücksichtigung der AfA sähe unser vereinfachter Unterschied zunächst so aus:
Sind jedoch 40.000 Euro AfA zu berücksichtigen, steigt der steuerliche Veräußerungsgewinn in unserem Beispiel auf 75.000 Euro.
Bei einer größeren Wertsteigerung kann die Steuerwirkung erheblich sein. Vor einem freiwilligen Verkauf kann deshalb schon der Unterschied zwischen beispielsweise neun Jahren und elf Jahren Haltedauer wirtschaftlich sehr relevant werden, sofern tatsächlich ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG vorliegt.
Finanztip zeigt bei der Berechnung von Gewinn oder Verlust ebenfalls, dass Verkaufserlös, Anschaffungs- und Nebenkosten sowie Veräußerungskosten berücksichtigt werden und zuvor geltend gemachte Abschreibungen den steuerlichen Gewinn erhöhen können.
Mieteinnahmen, gezahlte Kreditzinsen, Tilgungen, laufende Eigentümerkosten und frühere Steuerwirkungen sind in dieser einzelnen Verkaufsgewinnkennzahl nicht vollständig enthalten. Für die wirtschaftliche Gesamtrendite muss deshalb wesentlich umfassender gerechnet werden.
Diese Berechnung würden wir definitiv im FAQ behalten. Wer eine vermietete Kapitalanlageimmobilie verkauft, sollte verstehen, dass der Betrag, der auf seinem Konto landet, und der steuerlich maßgebliche Gewinn zwei völlig unterschiedliche Größen sein können.
Eine FAQ-Antwort liefert Wissen – im persönlichen Gespräch können wir gemeinsam klären, was davon für Ihr Vorhaben wichtig ist.
§ 23 EStG – Private Veräußerungsgeschäfte
Bundesfinanzministerium – Amtliche Hinweise zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns
Finanztip – Gewinn und Verlust beim Immobilienverkauf berechnen
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
Lebenserfahrung:
Worte sind Worte,
Taten sind Taten
und Zahlen sind Zahlen.
Daher unsere Empfehlung:
Seien Sie tatkräftig,
überzeugen Sie sich selbst
und buchen Sie einen Termin!