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Kann ich einen Mieterschaden auch anhand eines Kostenvoranschlags abrechnen?

Kurzantwort

Ja, einen ersatzpflichtigen Mieterschaden können Sie grundsätzlich auch anhand der voraussichtlich erforderlichen Reparaturkosten aus einem Kostenvoranschlag abrechnen, selbst wenn Sie die Reparatur noch nicht durchgeführt haben. Bei einer solchen sogenannten fiktiven Schadensabrechnung dürfen Sie die Umsatzsteuer allerdings grundsätzlich nur verlangen, soweit sie tatsächlich angefallen ist. Eine FAQ-Antwort ist ein guter Ausgangspunkt, doch im persönlichen Gespräch lässt sich Ihre Situation genauer einordnen.

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Ausführliche Antwort

Reparatur muss nicht vorher durchgeführt werden

Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich bestätigt, dass Vermieter Schäden an der Mietsache weiterhin auf Grundlage der voraussichtlichen erforderlichen Kosten eines Kostenvoranschlags abrechnen können.

Der Kostenvoranschlag muss nachvollziehbar sein

Er sollte konkret erkennen lassen, welche Arbeiten zur Beseitigung des Mieterschadens erforderlich sind und welche Material- und Arbeitskosten dafür voraussichtlich entstehen.

Umsatzsteuer nicht einfach hinzurechnen

Wurde die Reparatur noch nicht durchgeführt und ist deshalb noch keine Umsatzsteuer angefallen, darf diese grundsätzlich nicht als Schadensersatz verlangt werden.

„Neu für alt“ bleibt zu berücksichtigen

Wird durch die kalkulierte Reparatur ein bereits älterer Gegenstand vollständig durch einen neuen ersetzt und erhält der Vermieter dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil, kann der Schadensersatz entsprechend zu kürzen sein.

Auch ohne spätere Reparatur grundsätzlich möglich

Die fiktive Schadensabrechnung setzt grundsätzlich nicht voraus, dass der Vermieter die betreffende Reparatur später tatsächlich ausführen lässt.

Aus unserer Beraterpraxis

Bei größeren Schäden lieber einen vernünftigen Kostenvoranschlag einholen

Bei einem größeren Mieterschaden würden wir nicht selbst überschlagen, dass beispielsweise „ungefähr 2.000 Euro“ Reparaturkosten entstehen, sondern einen möglichst detaillierten Kostenvoranschlag eines geeigneten Fachbetriebs einholen. Zusammen mit Fotos vom Einzug, Fotos und Nahaufnahmen des Schadens beim Auszug sowie dem Übergabeprotokoll entsteht damit eine wesentlich bessere Grundlage für die Forderung gegenüber dem ehemaligen Mieter. Besonders bei mehreren tausend Euro Schaden würden wir außerdem darauf achten, dass tatsächlich nur die erforderliche Schadensbeseitigung kalkuliert wird und nicht gleichzeitig eine ohnehin gewünschte Modernisierung der Wohnung.

Eine FAQ-Antwort beantwortet eine konkrete Frage, doch häufig entstehen daraus weitere persönliche Überlegungen, bei denen wir Sie gerne unterstützen.

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