Kurzantwort
Nein. Eine normale außergerichtliche Mahnung oder Zahlungsaufforderung hemmt die Verjährung grundsätzlich nicht; dafür sind beispielsweise ein gerichtlicher Mahnbescheid, eine Klage oder unter bestimmten Voraussetzungen ernsthafte Verhandlungen erforderlich. Eine FAQ-Antwort kann eine wichtige Frage klären – sprechen Sie uns gerne an, damit auch Ihre persönliche Situation in die Entscheidung einfließt.
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Der Vermieter kann den Mieter mehrfach schriftlich zur Zahlung auffordern, ohne dass dadurch allein die Verjährungsfrist gestoppt wird.
Eine Hemmung durch Rechtsverfolgung tritt dagegen nach § 204 BGB insbesondere durch die Erhebung einer Klage oder die Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheids ein.
Seriöse Vertiefung: § 204 BGB – Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung
Ein gerichtlicher Mahnbescheid hemmt die Verjährung nur hinsichtlich einer ausreichend bestimmten beziehungsweise individualisierten Forderung, sodass insbesondere bei mehreren offenen Monatsmieten auf eine klare Bezeichnung geachtet werden sollte.
Informationen zum gerichtlichen Verfahren stellt auch das gemeinsame Portal der deutschen Mahngerichte bereit.
Seriöse Vertiefung: Das gerichtliche Mahnverfahren – Mahngerichte.de
Verhandeln Vermieter und Mieter tatsächlich über den Anspruch oder seine Höhe, ist die Verjährung nach § 203 BGB grundsätzlich für die Dauer dieser Verhandlungen gehemmt.
Seriöse Vertiefung: § 203 BGB – Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen
Eine einseitige Zahlungsaufforderung des Vermieters reicht dafür jedoch nicht aus, wenn daraus keine tatsächlichen Verhandlungen zwischen den Parteien entstehen.
Gerade dieser Irrtum kann teuer werden. Ein Vermieter kann über Jahre regelmäßig Mahnungen verschicken und trotzdem erleben, dass seine Forderung anschließend verjährt ist.
Das Wort „Mahnung“ führt hier leicht in die Irre: Ein selbst geschriebenes Mahnschreiben und ein vom Gericht zugestellter Mahnbescheid haben für die Verjährung völlig unterschiedliche Wirkungen.
Wir würden dokumentieren, aus welchen Monaten welche Mietrückstände bestehen, und bei drohender Verjährung rechtzeitig prüfen, welche gerichtliche Maßnahme erforderlich ist. Gerade bei größeren Rückständen würden wir nicht bis zu den letzten Tagen des Jahres warten.
Eine FAQ-Antwort beantwortet eine konkrete Frage, doch häufig entstehen daraus weitere persönliche Überlegungen – melden Sie sich gerne.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
Lebenserfahrung:
Worte sind Worte,
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