Kurzantwort
Ansprüche aus einem Vollstreckungsbescheid können grundsätzlich 30 Jahre lang vollstreckt werden. Bestimmte Vollstreckungsmaßnahmen können sogar einen Neubeginn der Verjährungsfrist auslösen. Eine FAQ-Antwort liefert allgemeine Informationen – sprechen Sie uns gerne an, damit bei Ihrer Entscheidung auch Ihre persönlichen Ziele und Voraussetzungen berücksichtigt werden.
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Titulierte Ansprüche verjähren grundsätzlich erst nach 30 Jahren.
Bei einem vollstreckbaren Titel beginnt die Verjährungsfrist grundsätzlich mit dessen Errichtung beziehungsweise Rechtskraft.
Wird eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungsmaßnahme beantragt oder durchgeführt, kann die Verjährungsfrist grundsätzlich erneut beginnen.
Ist beim ehemaligen Mieter heute nichts zu holen, können Sie deshalb grundsätzlich auch Jahre später erneut eine Vollstreckung versuchen.
30 Jahre sind eine sehr lange Zeit, und die finanzielle Situation eines Menschen kann sich erheblich verändern: Heute ist vielleicht nichts pfändbar, in einigen Jahren gibt es möglicherweise wieder Einkommen oder Vermögen. Deshalb würden wir einen Vollstreckungstitel sorgfältig aufbewahren und eine heute erfolglose Forderung nicht automatisch als für immer verloren betrachten.
Eine FAQ-Antwort bietet Orientierung – welche Lösung zu Ihnen passt, lässt sich am besten in einem persönlichen Gespräch klären.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
Lebenserfahrung:
Worte sind Worte,
Taten sind Taten
und Zahlen sind Zahlen.
Daher unsere Empfehlung:
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