Kurzantwort
Verweigert ein ehemaliger Mieter die Vermögensauskunft ohne berechtigten Grund oder erscheint unentschuldigt nicht zum Termin, kann auf Ihren Antrag ein Haftbefehl zur Erzwingung der Vermögensauskunft erlassen werden. Außerdem kann die Nichtabgabe zur Eintragung in das Schuldnerverzeichnis führen. Eine FAQ-Antwort ist ein guter Ausgangspunkt, doch im persönlichen Gespräch lässt sich Ihre Situation genauer einordnen.
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Auf Antrag des Gläubigers kann das Gericht einen Haftbefehl erlassen, wenn der Schuldner unentschuldigt nicht erscheint oder die Vermögensauskunft ohne Grund verweigert.
Die sogenannte Erzwingungshaft soll den Schuldner dazu bringen, die gesetzlich geschuldete Vermögensauskunft abzugeben; nach deren Abgabe wird er aus der Haft entlassen.
Kommt der ehemalige Mieter seiner Pflicht zur Vermögensauskunft nicht nach, ordnet der Gerichtsvollzieher grundsätzlich auch die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis an.
Die Verweigerung der Vermögensauskunft beseitigt Ihren bestehenden Vollstreckungstitel oder Ihre Forderung selbstverständlich nicht.
Manche Schuldner hoffen möglicherweise, dass sich eine Forderung irgendwann erledigt, wenn sie Briefe ignorieren oder keine Auskunft geben. Bei einer bereits titulierten Forderung funktioniert diese Strategie jedoch nicht besonders gut, denn dem Gläubiger stehen weitere gesetzliche Vollstreckungsmöglichkeiten zur Verfügung. Für Sie als Vermieter ist deshalb wichtig, einen vorhandenen Titel und die dazugehörigen Unterlagen konsequent aufzubewahren und wirtschaftlich zu entscheiden, welche weiteren Schritte sinnvoll sind.
Eine FAQ-Antwort beantwortet eine konkrete Frage, doch häufig entstehen daraus weitere persönliche Überlegungen, bei denen wir Sie gerne unterstützen.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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