Kurzantwort
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen kann der Gerichtsvollzieher sogenannte Drittauskünfte einholen und dabei unter anderem den aktuellen Arbeitgeber sowie bestehende Bankverbindungen eines ehemaligen Mieters ermitteln. Dadurch können sich konkrete Ansatzpunkte für eine Lohn- oder Kontopfändung ergeben. Eine FAQ-Antwort kann eine wichtige Frage klären – sprechen Sie uns gerne an, damit auch Ihre persönliche Situation in die Entscheidung einfließt.
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Die Zivilprozessordnung erlaubt dem Gerichtsvollzieher unter bestimmten Voraussetzungen, für die Zwangsvollstreckung Informationen von Dritten einzuholen.
Der Gerichtsvollzieher kann bei der gesetzlichen Rentenversicherung beziehungsweise unter bestimmten Voraussetzungen bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung Namen und Anschrift des derzeitigen Arbeitgebers erfragen.
Über das Bundeszentralamt für Steuern können bestimmte Kontostammdaten bei Kreditinstituten abgefragt werden, wodurch bestehende Bankverbindungen ermittelt werden können.
Bei dieser Abfrage geht es um bestimmte Kontodaten beziehungsweise die Bankverbindung und nicht um eine vollständige Auskunft über Kontostände oder sämtliche Kontobewegungen.
Solche Drittauskünfte kommen insbesondere in Betracht, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Vermögensauskunft nicht nachkommt oder eine vollständige Befriedigung aus den dort angegebenen Vermögenswerten nicht zu erwarten ist.
Wenn Sie einen Vollstreckungstitel besitzen, aber weder Arbeitgeber noch Bankverbindung des ehemaligen Mieters kennen, können solche Drittauskünfte ausgesprochen hilfreich sein. Statt auf Verdacht weitere Maßnahmen einzuleiten, erhalten Sie möglicherweise konkrete Ansatzpunkte für eine Lohn- oder Kontopfändung. Das bedeutet natürlich noch nicht automatisch, dass dort auch genügend pfändbares Geld vorhanden ist.
Eine FAQ-Antwort bietet Orientierung – welche Lösung zu Ihnen passt, lässt sich am besten in einem persönlichen Gespräch klären.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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