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Wie funktioniert eine Lohnpfändung gegen einen ehemaligen Mieter?

Kurzantwort

Haben Sie einen vollstreckbaren Titel und kennen den Arbeitgeber des ehemaligen Mieters, können Sie grundsätzlich einen Teil seines Arbeitseinkommens pfänden lassen. Der Arbeitgeber behält dann den pfändbaren Teil des Einkommens ein und führt ihn an Sie ab. Eine FAQ-Antwort liefert allgemeine Informationen – sprechen Sie uns gerne an, damit bei Ihrer Entscheidung auch Ihre persönlichen Ziele und Voraussetzungen berücksichtigt werden.

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Ausführliche Antwort

Sie benötigen einen Vollstreckungstitel

Für die Lohnpfändung benötigen Sie grundsätzlich einen vollstreckbaren Titel, beispielsweise einen Vollstreckungsbescheid.

Der Arbeitgeber wird einbezogen

Über einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird die Lohnforderung des ehemaligen Mieters gegen seinen Arbeitgeber gepfändet; mit Zustellung an den Arbeitgeber wird die Pfändung wirksam.

Nicht das gesamte Gehalt ist pfändbar

Dem Schuldner muss ein gesetzlich geschützter Teil seines Arbeitseinkommens verbleiben, dessen Höhe insbesondere vom Einkommen und von gesetzlichen Unterhaltspflichten abhängt.

Die Freibeträge werden regelmäßig angepasst

Seit dem 1. Juli 2026 ist bei einem monatlichen Nettoeinkommen bis 1.589,99 Euro ohne Unterhaltspflichten nach der aktuellen Pfändungstabelle kein Betrag pfändbar; bei Unterhaltspflichten liegen die Grenzen entsprechend höher.

Auch bestimmte Lohnbestandteile sind besonders geschützt

Einzelne Zahlungen wie Teile von Mehrarbeitsvergütungen, bestimmte Urlaubszuwendungen oder ein Teil der Weihnachtsvergütung sind gesetzlich ganz oder teilweise vor einer Pfändung geschützt.

Aus unserer Beraterpraxis

Regelmäßiges Einkommen kann ein guter Ansatzpunkt sein

Eine Lohnpfändung kann gegenüber einer Kontopfändung interessant sein, weil bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis jeden Monat neues Einkommen entsteht. Allerdings darf eben nicht das gesamte Gehalt gepfändet werden, und gerade bei niedrigem Einkommen oder mehreren Unterhaltspflichten kann der tatsächlich pfändbare Betrag sehr klein sein. Vor weiteren Kosten würden wir deshalb möglichst prüfen, ob das Einkommen des ehemaligen Mieters überhaupt eine wirtschaftlich sinnvolle Pfändung erwarten lässt.

Eine FAQ-Antwort beantwortet eine konkrete Frage, doch häufig entstehen daraus weitere persönliche Überlegungen, bei denen wir Sie gerne unterstützen.

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