Kurzantwort
Haben Sie einen vollstreckbaren Titel und kennen den Arbeitgeber des ehemaligen Mieters, können Sie grundsätzlich einen Teil seines Arbeitseinkommens pfänden lassen. Der Arbeitgeber behält dann den pfändbaren Teil des Einkommens ein und führt ihn an Sie ab. Eine FAQ-Antwort liefert allgemeine Informationen – sprechen Sie uns gerne an, damit bei Ihrer Entscheidung auch Ihre persönlichen Ziele und Voraussetzungen berücksichtigt werden.
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Für die Lohnpfändung benötigen Sie grundsätzlich einen vollstreckbaren Titel, beispielsweise einen Vollstreckungsbescheid.
Über einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird die Lohnforderung des ehemaligen Mieters gegen seinen Arbeitgeber gepfändet; mit Zustellung an den Arbeitgeber wird die Pfändung wirksam.
Dem Schuldner muss ein gesetzlich geschützter Teil seines Arbeitseinkommens verbleiben, dessen Höhe insbesondere vom Einkommen und von gesetzlichen Unterhaltspflichten abhängt.
Seit dem 1. Juli 2026 ist bei einem monatlichen Nettoeinkommen bis 1.589,99 Euro ohne Unterhaltspflichten nach der aktuellen Pfändungstabelle kein Betrag pfändbar; bei Unterhaltspflichten liegen die Grenzen entsprechend höher.
Einzelne Zahlungen wie Teile von Mehrarbeitsvergütungen, bestimmte Urlaubszuwendungen oder ein Teil der Weihnachtsvergütung sind gesetzlich ganz oder teilweise vor einer Pfändung geschützt.
Eine Lohnpfändung kann gegenüber einer Kontopfändung interessant sein, weil bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis jeden Monat neues Einkommen entsteht. Allerdings darf eben nicht das gesamte Gehalt gepfändet werden, und gerade bei niedrigem Einkommen oder mehreren Unterhaltspflichten kann der tatsächlich pfändbare Betrag sehr klein sein. Vor weiteren Kosten würden wir deshalb möglichst prüfen, ob das Einkommen des ehemaligen Mieters überhaupt eine wirtschaftlich sinnvolle Pfändung erwarten lässt.
Eine FAQ-Antwort beantwortet eine konkrete Frage, doch häufig entstehen daraus weitere persönliche Überlegungen, bei denen wir Sie gerne unterstützen.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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