Kurzantwort
Ein Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto, schützt bei einer Kontopfändung einen gesetzlich festgelegten Teil des Guthabens vor dem Zugriff der Gläubiger. Für Sie als Vermieter bedeutet das: Selbst bei einer erfolgreichen Kontopfändung kann ein Teil oder sogar das gesamte vorhandene Guthaben zunächst unpfändbar sein. Eine FAQ-Antwort kann eine wichtige Frage klären – sprechen Sie uns gerne an, damit auch Ihre persönliche Situation in die Entscheidung einfließt.
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Eine natürliche Person kann grundsätzlich verlangen, dass ihr Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird; pro Person ist allerdings nur ein P-Konto zulässig.
Seit dem 1. Juli 2026 ergibt sich aus dem gesetzlichen Grundfreibetrag ein automatischer monatlicher P-Konto-Schutz von 1.590 Euro.
Bei gesetzlichen Unterhaltspflichten, Kindergeld und bestimmten Sozialleistungen können zusätzliche Beträge vor der Pfändung geschützt sein.
Das P-Konto verhindert die Pfändung nicht, sondern begrenzt lediglich, welcher Teil des vorhandenen Guthabens tatsächlich an den Gläubiger ausgekehrt werden darf.
Liegt das Guthaben dauerhaft innerhalb des geschützten Betrags, kann Ihre Kontopfändung trotz bestehendem Vollstreckungstitel zunächst zu keiner Auszahlung führen.
Als Vermieter sollte man nicht davon ausgehen, dass eine bekannte Bankverbindung automatisch zu einer erfolgreichen Vollstreckung führt. Verdient der ehemalige Mieter wenig, bestehen Unterhaltspflichten und wird das Konto als P-Konto geführt, kann trotz regelmäßiger Zahlungseingänge wenig oder gar nichts pfändbar sein. Dann sollte man prüfen, ob andere Vollstreckungsmöglichkeiten – beispielsweise eine Lohnpfändung oder eine spätere erneute Vollstreckung – wirtschaftlich sinnvoller sind.
Eine FAQ-Antwort liefert Wissen – im persönlichen Gespräch können wir gemeinsam klären, was davon für Ihr Vorhaben wichtig ist.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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