Kurzantwort
Seit dem 1. Juli 2026 ist bei einer Person ohne Unterhaltspflichten bis zu einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.589,99 Euro nach der amtlichen Pfändungstabelle nichts pfändbar. Bei gesetzlichen Unterhaltspflichten erhöhen sich die geschützten Beträge deutlich. Eine FAQ-Antwort ist ein guter Ausgangspunkt, doch im persönlichen Gespräch lässt sich Ihre Situation genauer einordnen.
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Der gesetzliche Grundbetrag nach § 850c ZPO beträgt seit dem 1. Juli 2026 monatlich 1.587,40 Euro; die amtliche Pfändungstabelle weist deshalb bis 1.589,99 Euro Nettoeinkommen keinen pfändbaren Betrag aus.
Bei 1.590 bis 1.599,99 Euro monatlichem Nettoeinkommen sind beispielsweise bei einer Person ohne Unterhaltspflichten lediglich 1,82 Euro pfändbar; danach steigt der pfändbare Betrag mit zunehmendem Einkommen. (Stand 2026)
Muss der ehemalige Mieter beispielsweise für Kinder oder andere gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen aufkommen, erhöht sich der unpfändbare Betrag entsprechend.
Für die konkrete Berechnung sind das bereinigte Nettoeinkommen und die Zahl der zu berücksichtigenden Unterhaltsberechtigten maßgeblich; die seit 1. Juli 2026 geltenden Beträge sind in der amtlichen Pfändungstabelle veröffentlicht.
Nur weil ein ehemaliger Mieter ein regelmäßiges Einkommen besitzt, bedeutet das noch lange nicht, dass davon ein interessanter Betrag gepfändet werden kann. Gerade bei niedrigem Einkommen und mehreren Unterhaltspflichten kann die monatliche Auszahlung an den Gläubiger sehr gering oder sogar null sein. Vor weiteren Vollstreckungskosten würden wir deshalb zumindest überschlägig anhand der aktuellen Pfändungstabelle prüfen, welcher Betrag überhaupt zu erwarten ist.
Eine FAQ-Antwort ersetzt keine persönliche Betrachtung – sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Ihr Vorhaben genauer einordnen möchten.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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