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Wie hoch sind die Pfändungsfreigrenzen bei einer Lohnpfändung?

Kurzantwort

Seit dem 1. Juli 2026 ist bei einer Person ohne Unterhaltspflichten bis zu einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.589,99 Euro nach der amtlichen Pfändungstabelle nichts pfändbar. Bei gesetzlichen Unterhaltspflichten erhöhen sich die geschützten Beträge deutlich. Eine FAQ-Antwort ist ein guter Ausgangspunkt, doch im persönlichen Gespräch lässt sich Ihre Situation genauer einordnen.

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Ausführliche Antwort

Die Grenze wird regelmäßig angepasst

Der gesetzliche Grundbetrag nach § 850c ZPO beträgt seit dem 1. Juli 2026 monatlich 1.587,40 Euro; die amtliche Pfändungstabelle weist deshalb bis 1.589,99 Euro Nettoeinkommen keinen pfändbaren Betrag aus.

Oberhalb der Grenze wird nicht sofort alles gepfändet

Bei 1.590 bis 1.599,99 Euro monatlichem Nettoeinkommen sind beispielsweise bei einer Person ohne Unterhaltspflichten lediglich 1,82 Euro pfändbar; danach steigt der pfändbare Betrag mit zunehmendem Einkommen. (Stand 2026)

Unterhaltspflichten erhöhen den Schutz

Muss der ehemalige Mieter beispielsweise für Kinder oder andere gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen aufkommen, erhöht sich der unpfändbare Betrag entsprechend.

Die Pfändungstabelle entscheidet

Für die konkrete Berechnung sind das bereinigte Nettoeinkommen und die Zahl der zu berücksichtigenden Unterhaltsberechtigten maßgeblich; die seit 1. Juli 2026 geltenden Beträge sind in der amtlichen Pfändungstabelle veröffentlicht.

Aus unserer Beraterpraxis

Vor einer Lohnpfändung einmal rechnen

Nur weil ein ehemaliger Mieter ein regelmäßiges Einkommen besitzt, bedeutet das noch lange nicht, dass davon ein interessanter Betrag gepfändet werden kann. Gerade bei niedrigem Einkommen und mehreren Unterhaltspflichten kann die monatliche Auszahlung an den Gläubiger sehr gering oder sogar null sein. Vor weiteren Vollstreckungskosten würden wir deshalb zumindest überschlägig anhand der aktuellen Pfändungstabelle prüfen, welcher Betrag überhaupt zu erwarten ist.

Eine FAQ-Antwort ersetzt keine persönliche Betrachtung – sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Ihr Vorhaben genauer einordnen möchten.

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