Kurzantwort
Wechselt der ehemalige Mieter zu einem anderen Arbeitgeber, läuft die bestehende Lohnpfändung grundsätzlich nicht automatisch beim neuen Arbeitgeber weiter. Sie müssen den neuen Arbeitgeber gegebenenfalls ermitteln und dort erneut die Lohnforderung pfänden lassen. Eine FAQ-Antwort kann eine wichtige Frage klären – sprechen Sie uns gerne an, damit auch Ihre persönliche Situation in die Entscheidung einfließt.
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Die bestehende Pfändung betrifft grundsätzlich die Lohnansprüche des ehemaligen Mieters gegen den bisherigen Arbeitgeber und kann beispielsweise noch eine ausstehende Schlussabrechnung erfassen.
Beginnt der ehemalige Mieter bei einem anderen Unternehmen, muss die Lohnforderung gegenüber diesem neuen Arbeitgeber grundsätzlich erneut gepfändet werden.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann der Gerichtsvollzieher den derzeitigen Arbeitgeber beispielsweise über die gesetzliche Rentenversicherung ermitteln.
Endet das Arbeitsverhältnis und wird innerhalb von neun Monaten mit demselben Arbeitgeber ein neues Arbeitsverhältnis begründet, erstreckt sich die bestehende Pfändung grundsätzlich auch auf die neuen Lohnansprüche.
Eine laufende Lohnpfändung ist natürlich besonders interessant, wenn jeden Monat zuverlässig ein pfändbarer Betrag eingeht. Wechselt der ehemalige Mieter den Arbeitgeber, kann diese regelmäßige Zahlung zunächst abbrechen und Sie müssen den neuen Arbeitgeber gegebenenfalls erst wieder feststellen lassen. Bei größeren offenen Forderungen würden wir deshalb einen Arbeitgeberwechsel nicht automatisch zum Anlass nehmen, die Vollstreckung aufzugeben.
Eine FAQ-Antwort ersetzt keine persönliche Betrachtung – sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Ihr Vorhaben genauer einordnen möchten.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
Lebenserfahrung:
Worte sind Worte,
Taten sind Taten
und Zahlen sind Zahlen.
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