Kurzantwort
Bei einer Lohnpfändung ist nicht automatisch das gesamte Arbeitseinkommen pfändbar, denn bestimmte Lohnbestandteile sind gesetzlich vollständig oder teilweise geschützt. Dazu gehören beispielsweise Teile der Überstundenvergütung, zusätzliches Urlaubsgeld, bestimmte Zulagen und ein geschützter Teil des Weihnachtsgeldes. Eine FAQ-Antwort liefert allgemeine Informationen – sprechen Sie uns gerne an, damit bei Ihrer Entscheidung auch Ihre persönlichen Ziele und Voraussetzungen berücksichtigt werden.
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Die Vergütung für Mehrarbeitsstunden ist grundsätzlich zur Hälfte unpfändbar.
Zusätzlich zum normalen Lohn gezahltes Urlaubsgeld sowie bestimmte Aufwandsentschädigungen, Gefahren-, Schmutz- und Erschwerniszulagen sind unter den gesetzlichen Voraussetzungen ganz oder teilweise vor der Pfändung geschützt.
Weihnachtsvergütungen sind bis zu einer gesetzlich bestimmten Höhe unpfändbar, deren Betrag sich an der jeweils geltenden Pfändungsfreigrenze orientiert.
Das Gesetz schützt außerdem unter anderem bestimmte Geburts- und Heiratsbeihilfen, Studienbeihilfen, Sterbe- und Gnadenbezüge sowie Blindenzulagen.
Diese unpfändbaren Bezüge werden bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens grundsätzlich herausgerechnet.
Wer als Vermieter eine Lohnpfändung erwägt, sollte deshalb nicht einfach das Nettogehalt des ehemaligen Mieters nehmen und anhand der Pfändungstabelle einen möglichen Ertrag berechnen. Sonderzahlungen und bestimmte Zulagen können den tatsächlich pfändbaren Betrag deutlich verändern. Besonders bei kleineren Forderungen würden wir deshalb vorher überschlägig prüfen, was eine Lohnpfändung realistisch überhaupt einbringen kann.
Eine FAQ-Antwort kann vieles verständlicher machen, doch eine gute Entscheidung sollte immer Ihre persönlichen Voraussetzungen berücksichtigen.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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