Kurzantwort
Haben Sie einen vollstreckbaren Titel gegen einen ehemaligen Mieter und kennen dessen Bankverbindung, können Sie beim zuständigen Vollstreckungsgericht grundsätzlich die Pfändung des Kontoguthabens beantragen. Dazu wird ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, der der Bank die Auszahlung pfändbarer Beträge an den Schuldner untersagt. Eine FAQ-Antwort liefert allgemeine Informationen – sprechen Sie uns gerne an, damit bei Ihrer Entscheidung auch Ihre persönlichen Ziele und Voraussetzungen berücksichtigt werden.
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Grundlage der Kontopfändung ist grundsätzlich ein vollstreckbarer Titel, beispielsweise ein Vollstreckungsbescheid.
Mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird die Forderung des ehemaligen Mieters gegen seine Bank gepfändet; mit der Zustellung an die Bank wird die Pfändung wirksam.
Die Bank darf das gepfändete Guthaben grundsätzlich nicht mehr an den ehemaligen Mieter auszahlen und kann den pfändbaren Betrag nach den gesetzlichen Regeln an Sie leisten.
Bei der Pfändung eines Kontoguthabens einer natürlichen Person darf die Bank grundsätzlich erst einen Monat nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses an sie an den Gläubiger zahlen.
Der ehemalige Mieter kann sein Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto führen lassen; gesetzlich geschützte Beträge stehen dann trotz Kontopfändung nicht ohne Weiteres für Ihre Forderung zur Verfügung.
Wenn Sie bereits wissen, bei welcher Bank der ehemalige Mieter sein Konto führt, haben Sie einen konkreten Ansatzpunkt für die Vollstreckung. Entscheidend ist allerdings nicht, ob ein Konto existiert, sondern ob dort tatsächlich pfändbares Guthaben vorhanden ist. Eine Kontopfändung kann deshalb erfolgreich sein, sie kann aber genauso gut zunächst ohne Zahlung enden.
Eine FAQ-Antwort behandelt das Allgemeine – sprechen Sie uns gerne an, wenn es um die Besonderheiten Ihres Vorhabens geht.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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