Kurzantwort
Ja, als Vermieter können Sie das Schuldnerverzeichnis einsehen, wenn ein gesetzlich zulässiger Einsichtsgrund vorliegt, beispielsweise zur Zwangsvollstreckung einer bestehenden Forderung. Das Register enthält unter anderem Personendaten des Schuldners sowie Grund und Datum der Eintragung, aber nicht einfach eine vollständige Aufstellung seiner Schulden. Eine FAQ-Antwort kann eine wichtige Frage klären – sprechen Sie uns gerne an, damit auch Ihre persönliche Situation in die Entscheidung einfließt.
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Die Schuldnerverzeichnisse der Bundesländer können zentral über das gemeinsame Vollstreckungsportal der Länder abgefragt werden.
Für eine Einsicht muss ein gesetzlich anerkannter Grund vorliegen, beispielsweise die Zwangsvollstreckung oder die Abwehr wirtschaftlicher Nachteile durch einen möglicherweise zahlungsunfähigen Schuldner.
Das Schuldnerverzeichnis enthält insbesondere Namen, Geburtsdaten, Wohnsitz, Aktenzeichen, zuständige Stelle sowie Grund und Datum der Eintragung.
Das Register zeigt grundsätzlich nicht, welcher Gläubiger welchen konkreten Betrag vom Schuldner verlangt; entsprechende Angaben zur Forderung sind im Schuldnerverzeichnis nicht enthalten.
Für die Online-Abfrage müssen Sie sich beim Vollstreckungsportal registrieren; die Abfrage zu einer anderen Person ist grundsätzlich kostenpflichtig.
Ein Eintrag im Schuldnerverzeichnis ist für einen Vermieter natürlich ein ernst zu nehmendes Warnsignal. Umgekehrt bedeutet ein fehlender Eintrag aber keineswegs automatisch, dass jemand finanziell problemlos dasteht, denn längst nicht jede unbezahlte Rechnung führt zu einer Eintragung. Das Schuldnerverzeichnis ist deshalb ein zusätzliches Informationsinstrument und kein vollständiges Bild über die wirtschaftliche Situation eines Menschen.
Eine FAQ-Antwort ersetzt keine persönliche Betrachtung – sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Ihr Vorhaben genauer einordnen möchten.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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