Kurzantwort
Mit einer Vermögensauskunft können Sie über den Gerichtsvollzieher feststellen lassen, welche Vermögenswerte und Forderungen ein ehemaliger Mieter besitzt. Der Schuldner muss seine Angaben grundsätzlich an Eides statt als richtig und vollständig versichern. Eine FAQ-Antwort kann eine wichtige Frage klären – sprechen Sie uns gerne an, damit auch Ihre persönliche Situation in die Entscheidung einfließt.
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Voraussetzung ist grundsätzlich eine vollstreckbare Geldforderung; der Gerichtsvollzieher fordert den Schuldner zunächst zur Zahlung auf und nach mindestens zwei Wochen kann die Vermögensauskunft abgenommen werden.
Der ehemalige Mieter muss grundsätzlich seine Vermögensgegenstände und Forderungen angeben, sodass beispielsweise pfändbares Einkommen, Konten oder andere Vermögenswerte erkennbar werden können.
Der Schuldner muss an Eides statt versichern, dass seine Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sind.
Der Gerichtsvollzieher erstellt ein Vermögensverzeichnis, hinterlegt es beim zentralen Vollstreckungsgericht und übermittelt es grundsätzlich auch dem Gläubiger.
Bleibt der Schuldner ohne Entschuldigung dem Termin fern oder verweigert die Vermögensauskunft ohne Grund, kann auf Antrag des Gläubigers ein Haftbefehl zur Erzwingung der Auskunft erlassen werden.
Eine Vermögensauskunft kann sehr hilfreich sein, bevor man immer weitere Vollstreckungskosten produziert, denn sie verschafft zunächst einen deutlich besseren Überblick über die wirtschaftliche Situation des ehemaligen Mieters. Zeigt sich dabei, dass derzeit weder pfändbares Einkommen noch sonstiges verwertbares Vermögen vorhanden ist, kann es sinnvoller sein, den vorhandenen Titel gut aufzubewahren und zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu prüfen.
Eine FAQ-Antwort kann vieles verständlicher machen, doch eine gute Entscheidung sollte immer Ihre persönlichen Voraussetzungen berücksichtigen.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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