Kurzantwort
Im Vermögensverzeichnis muss der ehemalige Mieter grundsätzlich seine Vermögensgegenstände und Forderungen offenlegen, damit mögliche Ansatzpunkte für eine Zwangsvollstreckung erkennbar werden. Dazu können beispielsweise Konten, Einkommen, Forderungen oder andere verwertbare Vermögenswerte gehören. Eine FAQ-Antwort liefert allgemeine Informationen – sprechen Sie uns gerne an, damit bei Ihrer Entscheidung auch Ihre persönlichen Ziele und Voraussetzungen berücksichtigt werden.
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Der Schuldner muss grundsätzlich alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände angeben; bei eigenen Forderungen muss er zusätzlich deren Grund und Beweismittel benennen.
Anzugeben sind außerdem bestimmte entgeltliche Übertragungen an nahestehende Personen aus den vergangenen zwei Jahren sowie bestimmte unentgeltliche Leistungen aus den vergangenen vier Jahren.
Bestimmte offensichtlich unpfändbare Gegenstände des täglichen Lebens müssen grundsätzlich nicht angegeben werden, soweit keine Austauschpfändung in Betracht kommt.
Der Gerichtsvollzieher erstellt das Vermögensverzeichnis elektronisch, hinterlegt es beim zentralen Vollstreckungsgericht und übermittelt dem Gläubiger grundsätzlich einen Ausdruck beziehungsweise auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen ein elektronisches Dokument.
Für einen Vermieter ist das Vermögensverzeichnis vor allem deshalb interessant, weil aus einer bisher abstrakten Forderung konkrete Ansatzpunkte für die Vollstreckung entstehen können. Finden sich beispielsweise pfändbare Forderungen oder andere verwertbare Vermögenswerte, kann anschließend gezielter entschieden werden, welche Vollstreckungsmaßnahme sinnvoll erscheint.
Eine FAQ-Antwort liefert Wissen – im persönlichen Gespräch können wir gemeinsam klären, was davon für Ihr Vorhaben wichtig ist.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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