Kurzantwort
Eine Kündigung gilt grundsätzlich als zugegangen, sobald sie so in den Machtbereich des Mieters gelangt ist, dass unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme gerechnet werden kann. Das kann beispielsweise durch persönliche Übergabe oder den rechtzeitigen Einwurf in seinen Briefkasten geschehen. Eine FAQ-Antwort ist ein guter Ausgangspunkt, doch im persönlichen Gespräch lässt sich Ihre Situation genauer einordnen.
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Wird die Kündigung ordnungsgemäß in den Briefkasten des Mieters eingeworfen, muss dieser sie nicht tatsächlich gelesen haben, damit sie zugehen kann.
Erfolgt der Einwurf so spät, dass normalerweise nicht mehr mit einer Leerung des Briefkastens gerechnet werden kann, gilt die Kündigung grundsätzlich erst am folgenden Tag als zugegangen.
Ist der Mieter beispielsweise im Urlaub, verhindert dies den Zugang grundsätzlich nicht, wenn das Schreiben ordnungsgemäß in seinen Briefkasten gelangt ist.
Deshalb sollte bei wichtigen Kündigungen nicht nur der Versand, sondern möglichst auch Zeitpunkt, Art und Inhalt der tatsächlichen Zustellung belegbar sein.
Wenn von der rechtzeitigen Kündigung mehrere weitere Monate Mietverhältnis abhängen können, würden wir die Zustellung niemals unnötig bis zum letzten möglichen Tag hinauszögern. Ein paar Tage Sicherheit und eine sauber dokumentierte Zustellung können später sehr viel Ärger und Geld sparen.
Eine FAQ-Antwort kann Zusammenhänge erklären, doch erst der Blick auf Ihre persönliche Situation schafft wirkliche Klarheit.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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Worte sind Worte,
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