Kurzantwort
Ja, eine Kündigung kann durch einen Gerichtsvollzieher zugestellt werden und gilt nach § 132 BGB damit grundsätzlich als zugegangen. Gerade bei wichtigen Kündigungen bietet diese Form einen sehr starken Nachweis über die Zustellung. Eine FAQ-Antwort kann eine wichtige Frage klären – sprechen Sie uns gerne an, damit auch Ihre persönliche Situation in die Entscheidung einfließt.
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Auch private Willenserklärungen wie eine Kündigung können über einen Gerichtsvollzieher zugestellt werden.
Der Gerichtsvollzieher erstellt eine Zustellungsurkunde und dokumentiert damit insbesondere die Durchführung und den Zeitpunkt der Zustellung.
Da dem Gerichtsvollzieher das konkret zuzustellende Schriftstück übermittelt wird, lässt sich später wesentlich besser belegen, welches Schreiben tatsächlich zugestellt wurde.
Die Zustellung kann nach den gesetzlichen Zustellungsvorschriften unter bestimmten Voraussetzungen auch beispielsweise durch Einlegen in den Briefkasten erfolgen.
Wenn bei einer Kündigung viel Geld oder eine wichtige Frist auf dem Spiel steht, würden wir die Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher durchaus in Betracht ziehen. Sie kostet zwar mehr als ein normaler Brief, aber ein späterer Streit darüber, ob, wann und welches Schreiben zugestellt wurde, kann erheblich teurer werden.
Eine FAQ-Antwort bietet Orientierung – welche Lösung zu Ihnen passt, lässt sich am besten in einem persönlichen Gespräch klären.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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