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Bestimmte laufende und rückständige Hausgeldforderungen genießen innerhalb der gesetzlichen Grenzen eine bevorzugte Rangstellung im Zwangsversteigerungsverfahren.
Welche Forderungen dieses Vorrecht erfasst und wie es begrenzt ist, regelt § 10 Zwangsversteigerungsgesetz.
Unabhängig von einer einzelnen Geldforderung kann die WEG die Veräußerung der Wohnung verlangen, wenn ein Eigentümer seine Pflichten so schwer verletzt, dass der Gemeinschaft eine Fortsetzung mit ihm nicht mehr zugemutet werden kann.
Dauerhafte, erhebliche und hartnäckig nicht ausgeglichene Hausgeldrückstände können je nach Einzelfall eine solche schwere Pflichtverletzung darstellen.
Kommt der Eigentümer einem gerichtlich bestätigten Veräußerungsverlangen nicht nach, kann das Urteil im Wege der Zwangsversteigerung vollstreckt werden.
Die Entziehung des Wohnungseigentums und ihre Vollstreckung sind in § 17 Wohnungseigentumsgesetz geregelt.
Aus dem Versteigerungserlös werden die Gläubiger entsprechend ihrer gesetzlichen Rangstellung befriedigt.
Reicht der Erlös nicht zur Begleichung sämtlicher persönlicher Verbindlichkeiten aus, können trotz Verlustes der Wohnung Restschulden bestehen bleiben.
Zusätzlich können Gerichts-, Rechtsanwalts-, Vollstreckungs- und Verzugszinsen anfallen.
Das Hausgeld ist im Verhältnis zum Wert einer Eigentumswohnung normalerweise ein vergleichsweise überschaubarer Betrag. Es lohnt sich schlicht nicht, wegen dieser laufenden Zahlung Mahnkosten, Gerichtsverfahren und im äußersten Fall sogar den Verlust der Wohnung zu riskieren.
Spätestens bei einer gerichtlichen Zahlungsaufforderung, einem Mahnbescheid oder einer Vollstreckungsankündigung sollte sofort reagiert werden. Wer Fristen verstreichen lässt, verschlechtert seine Möglichkeiten und verteuert das Problem unnötig.
Entsteht vorübergehend ein finanzieller Engpass, sollte möglichst früh mit der Hausverwaltung über eine nachvollziehbare Ratenzahlungsvereinbarung gesprochen werden. Eine WEG muss einer solchen Lösung zwar nicht zustimmen, sie kann für beide Seiten aber sinnvoller sein als ein langes Vollstreckungsverfahren.
Wer eine Abrechnung oder einen Beschluss für fehlerhaft hält, sollte rechtzeitig prüfen lassen, welche rechtlichen Schritte möglich sind. Das eigenmächtige vollständige Einstellen sämtlicher Hausgeldzahlungen ist meistens die gefährlichste Reaktion.
Eine FAQ-Antwort kann die möglichen Wege zur Zwangsversteigerung erklären – sobald ein Vollstreckungstitel, eine Entziehungsklage oder ein Versteigerungsantrag vorliegt, sollte unverzüglich ein im Wohnungseigentums- und Vollstreckungsrecht erfahrener Rechtsanwalt eingeschaltet werden.
Diese Angaben dienen nur der allgemeinen Information; für eine rechtssichere Beurteilung Ihres Einzelfalls sollten Sie einen Fachanwalt hinzuziehen.
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