Kurzantwort
Widerspricht der ehemalige Mieter dem Mahnbescheid, bekommen Sie nicht automatisch einen Vollstreckungsbescheid; wenn Sie Ihre Forderung weiterverfolgen, kann daraus ein normales Gerichtsverfahren werden. Der Widerspruch bedeutet dabei noch nicht, dass der Mieter recht hat. Eine FAQ-Antwort liefert allgemeine Informationen – sprechen Sie uns gerne an, damit bei Ihrer Entscheidung auch Ihre persönlichen Ziele und Voraussetzungen berücksichtigt werden.
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Der ehemalige Mieter kann dem geltend gemachten Anspruch vollständig oder teilweise widersprechen.
Beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, wird die Sache grundsätzlich an das zuständige Prozessgericht abgegeben.
Nach der Abgabe fordert das Gericht Sie grundsätzlich auf, Ihren Anspruch innerhalb von zwei Wochen ähnlich wie bei einer Klage ausführlich zu begründen.
Im Mahnverfahren selbst prüft das Gericht noch nicht, ob Ihre Forderung tatsächlich besteht; diese inhaltliche Prüfung erfolgt gegebenenfalls erst im anschließenden Gerichtsverfahren.
Solange niemand widerspricht, ist ein Mahnverfahren vergleichsweise einfach; kommt ein Widerspruch, sollten Sie Ihre Verträge, Abrechnungen, Mahnungen und sonstigen Beweise sauber zusammenstellen, weil Sie Ihre Forderung nun tatsächlich begründen müssen.
Eine FAQ-Antwort ersetzt keine persönliche Betrachtung – sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Ihr Vorhaben genauer einordnen möchten.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
Lebenserfahrung:
Worte sind Worte,
Taten sind Taten
und Zahlen sind Zahlen.
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