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Was kann ich tun, wenn bei einem ehemaligen Mieter nichts zu pfänden ist?

Kurzantwort

Ist bei einem ehemaligen Mieter aktuell nichts zu pfänden, bedeutet das nicht automatisch, dass Ihre titulierte Forderung verloren ist. Sie können unter anderem eine Vermögensauskunft nutzen und später erneut Vollstreckungsmaßnahmen versuchen. Eine FAQ-Antwort ist ein guter Ausgangspunkt, doch im persönlichen Gespräch lässt sich Ihre Situation genauer einordnen.

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Ausführliche Antwort

Vermögensauskunft verlangen

Über den Gerichtsvollzieher kann der Schuldner grundsätzlich verpflichtet werden, Auskunft über sein Vermögen, seine Forderungen und weitere Vermögenswerte zu geben.

Schuldnerverzeichnis kann folgen

Unter bestimmten Voraussetzungen wird der ehemalige Mieter außerdem in das Schuldnerverzeichnis eingetragen, beispielsweise wenn er die Vermögensauskunft nicht abgibt oder daraus hervorgeht, dass eine vollständige Befriedigung voraussichtlich nicht möglich ist.

Später erneut vollstrecken

Titulierte Ansprüche verjähren grundsätzlich erst nach 30 Jahren, sodass Sie eine Vollstreckung auch zu einem späteren Zeitpunkt erneut versuchen können.

Die Vermögenslage kann sich ändern

Eine neue Vermögensauskunft kann innerhalb von zwei Jahren grundsätzlich nur verlangt werden, wenn Sie Tatsachen glaubhaft machen können, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse schließen lassen.

Aus unserer Beraterpraxis

Nicht jeder erfolglose Versuch ist das Ende

Wenn heute nichts zu holen ist, würden wir einen vorhandenen Vollstreckungstitel deshalb nicht vorschnell abschreiben. Ein ehemaliger Mieter kann später wieder Arbeit aufnehmen, Geld auf einem Konto haben oder anderweitig zu Vermögen kommen. Gleichzeitig sollte man aber wirtschaftlich denken und nicht regelmäßig weiteres Geld in Vollstreckungsversuche investieren, wenn keinerlei Anzeichen für verbesserte Vermögensverhältnisse bestehen.

Eine FAQ-Antwort behandelt das Allgemeine – sprechen Sie uns gerne an, wenn es um die Besonderheiten Ihres Vorhabens geht.

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