Kurzantwort
Einen Vollstreckungsbescheid können Sie grundsätzlich beantragen, wenn dem ehemaligen Mieter zuvor ein Mahnbescheid zugestellt wurde und er innerhalb der zweiwöchigen Widerspruchsfrist keinen Widerspruch eingelegt hat. Der Antrag darf nicht vor Ablauf dieser Frist gestellt werden. Eine FAQ-Antwort ist ein guter Ausgangspunkt, doch im persönlichen Gespräch lässt sich Ihre Situation genauer einordnen.
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Der Vollstreckungsbescheid kann grundsätzlich erst nach Ablauf der zweiwöchigen Widerspruchsfrist des Mahnbescheids beantragt werden.
Hat der ehemalige Mieter rechtzeitig widersprochen, kann für den widersprochenen Betrag nicht einfach ein Vollstreckungsbescheid ergehen.
Der Antrag auf Vollstreckungsbescheid muss grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung des Mahnbescheids gestellt werden, sonst verliert der Mahnbescheid seine Wirkung.
Der Vollstreckungsbescheid steht einem vorläufig vollstreckbaren Versäumnisurteil gleich und kann grundsätzlich Grundlage für die Zwangsvollstreckung sein.
Wenn Sie bereits ein Mahnverfahren begonnen haben, würden wir die Zweiwochenfrist und anschließend auch die Sechsmonatsfrist sofort in den Kalender eintragen, denn es wäre ärgerlich, ein begonnenes Verfahren nur deshalb wieder von vorne aufrollen zu müssen, weil eine Frist übersehen wurde.
Eine FAQ-Antwort ersetzt keine persönliche Betrachtung – sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Ihr Vorhaben genauer einordnen möchten.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
Lebenserfahrung:
Worte sind Worte,
Taten sind Taten
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