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Wie berechne ich das Mietsteigerungspotenzial bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete?

Kurzantwort

Das rechnerische Mietsteigerungspotenzial zeigt, wie weit die aktuelle Nettokaltmiete unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Vereinfacht gilt: ( ortsübliche Vergleichsmiete – aktuelle Nettokaltmiete ) ÷ aktuelle Nettokaltmiete × 100; die tatsächlich zulässige Mieterhöhung kann wegen gesetzlicher Grenzen jedoch niedriger ausfallen. Eine FAQ-Antwort ist ein guter Ausgangspunkt, doch im persönlichen Gespräch lässt sich Ihre Situation genauer einordnen.

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Ausführliche Antwort

Die Rechnung ist sehr einfach

Bei 800 Euro aktueller Nettokaltmiete und 900 Euro ortsüblicher Vergleichsmiete beträgt das rechnerische Mietsteigerungspotenzial ( 900 € – 800 € ) ÷ 800 € × 100 = 12,5 %.

Auch in Euro interessant

In diesem Beispiel liegt die Differenz bei 100 Euro monatlich beziehungsweise 1.200 Euro jährlich.

Die Vergleichsmiete muss zur Wohnung passen

Die ortsübliche Vergleichsmiete richtet sich nach vergleichbarem Wohnraum hinsichtlich unter anderem Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage.

Ein Mietspiegel kann Orientierung geben

Mietspiegel bilden die ortsübliche Vergleichsmiete ab und sind ein wichtiges Instrument für Mieterhöhungen nach § 558 BGB.

Rechnerisches Potenzial ist nicht automatisch zulässiges Potenzial

Liegt eine Wohnung beispielsweise 25 % unter der Vergleichsmiete, bedeutet das nicht automatisch, dass die Miete sofort um 25 % erhöht werden darf.

Zeitliche Voraussetzungen gelten

Eine Erhöhung nach § 558 BGB setzt grundsätzlich voraus, dass die Miete zum vorgesehenen Erhöhungszeitpunkt seit 15 Monaten unverändert ist; ein neues Erhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Erhöhung gestellt werden.

Zusätzlich gilt die Kappungsgrenze

Innerhalb von drei Jahren darf die Miete grundsätzlich höchstens um 20 %, in entsprechend bestimmten angespannten Wohnungsmärkten höchstens um 15 % steigen.

Die niedrigere Grenze entscheidet

Liegt das rechnerische Potenzial zur Vergleichsmiete beispielsweise bei 25 %, die einschlägige Kappungsgrenze aber bei 15 %, sind die 25 % nicht vollständig in einem Schritt realisierbar.

Deshalb ist die Kennzahl ein Potenzialwert

Sie eignet sich hervorragend für die wirtschaftliche Analyse einer vermieteten Wohnung, ersetzt aber keine Prüfung, welche Mieterhöhung im konkreten Mietverhältnis tatsächlich zulässig und durchsetzbar ist.

Aus unserer Beraterpraxis

Für Bestandswohnungen eine besonders interessante Kennzahl

Bei einer bereits vermieteten Wohnung möchten wir früh wissen: „Wie weit liegt die aktuelle Miete eigentlich unter oder über dem ortsüblichen Niveau?“

Ein einfaches Beispiel

Aktuelle Nettokaltmiete: 800 Euro

Ortsübliche Vergleichsmiete: 900 Euro

Differenz: 100 Euro monatlich

Rechnerisches Mietsteigerungspotenzial: 12,5 %

Die Jahreswirkung wird schnell erheblich

100 Euro zusätzliche Monatsmiete entsprechen 1.200 Euro mehr Jahresnettokaltmiete. Bei unverändertem Kaufpreis verbessert das entsprechend mehrere Ertragskennzahlen der Immobilie.

Aber zukünftige Mieterhöhungen nicht in den Kaufpreis hineinträumen

Gerade bei Vertriebsimmobilien sehen wir kritisch, wenn ein heute niedriger Mietertrag mit mehreren zukünftigen Mieterhöhungen hochgerechnet und dieser theoretische Mehrertrag bereits zur Rechtfertigung eines höheren Kaufpreises benutzt wird.

Entscheidend ist die heutige Ausgangslage

Wir würden eine Immobilie zunächst mit der tatsächlich bestehenden Miete kalkulieren und ein realistisches Mietsteigerungspotenzial anschließend separat darstellen.

25 Prozent Potenzial bedeutet nicht 25 Prozent sofort

Neben der ortsüblichen Vergleichsmiete müssen insbesondere Kappungsgrenze und zeitliche Voraussetzungen berücksichtigt werden. Die Verbraucherzentrale weist ebenfalls darauf hin, dass eine Mieterhöhung die Vergleichsmiete nicht überschreiten darf und zusätzlich die Kappungsgrenze eingehalten werden muss.

Auch die Vergleichsmiete selbst sollte nicht schöngerechnet werden

Eine besonders hochwertige Vergleichswohnung oder die höchste Spanne eines Mietspiegels ist nicht automatisch der richtige Vergleichswert für die eigene Wohnung. Lage, Zustand und Ausstattung müssen tatsächlich passen.

Das Mietsteigerungspotenzial ist eine einfache, aber für vermietete Bestandsimmobilien ausgesprochen relevante Kennzahl. Sie zeigt, ob bei der bestehenden Miete überhaupt noch wirtschaftlicher Spielraum vorhanden ist – solange rechnerisches Potenzial und rechtlich zulässige Mieterhöhung sauber voneinander getrennt werden.

Eine FAQ-Antwort behandelt das Allgemeine – sprechen Sie uns gerne an, wenn es um die Besonderheiten Ihres Vorhabens geht.

Weiterführende Quellen

Bundesrecht – § 558 BGB: Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete und Kappungsgrenze

Bundesministerium für Wohnen – Mietspiegel und ortsübliche Vergleichsmiete

Verbraucherzentrale – Checkliste zur Mieterhöhung auf die Vergleichsmiete

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