Kurzantwort
Eine Sonderumlage für Instandhaltung, Instandsetzung oder andere typische Eigentümerkosten kann nicht über die Betriebskostenabrechnung auf den Mieter umgelegt werden. Entscheidend ist allerdings immer, wofür die Sonderumlage erhoben wurde; finanziert sie ausnahmsweise echte umlagefähige Betriebskosten, können diese zugrunde liegenden Kosten nach den normalen mietrechtlichen Regeln anders zu beurteilen sein. Eine FAQ-Antwort ist ein guter Ausgangspunkt, doch im persönlichen Gespräch lässt sich Ihre Situation genauer einordnen.
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Eine Sonderumlage ist zunächst eine zusätzliche Zahlung des Wohnungseigentümers an die Wohnungseigentümergemeinschaft. Nach § 16 WEG tragen die Wohnungseigentümer die Kosten der Gemeinschaft grundsätzlich nach ihrem jeweiligen Anteil, soweit keine andere Kostenverteilung gilt.
Sonderumlagen werden häufig beschlossen, wenn beispielsweise für Dach, Fassade, Leitungen, Heizung oder andere größere Maßnahmen nicht genügend liquide Mittel beziehungsweise Rücklagen vorhanden sind.
Die Betriebskostenverordnung schließt Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten ausdrücklich von den Betriebskosten aus. Wird eine Sonderumlage beispielsweise zur Finanzierung einer Dachreparatur erhoben, kann der Vermieter seinen Anteil deshalb nicht einfach in die Betriebskostenabrechnung des Mieters übernehmen.
Rechtlich sollte man immer prüfen, welche Kosten mit der Sonderumlage tatsächlich finanziert werden. Die Sonderumlage selbst ist keine eigene Betriebskostenart; entscheidend ist die zugrunde liegende Ausgabe.
Die WEG beschließt wegen einer größeren Fassadenreparatur eine Sonderumlage von 100.000 Euro. Auf die Wohnung des Kapitalanlegers entfallen 5.000 Euro.
Diese 5.000 Euro muss zunächst der Eigentümer tragen und kann sie nicht als zusätzliche Nebenkostenposition an seinen Mieter weiterreichen.
Enthält eine Maßnahme neben Erhaltungsarbeiten auch eine echte Modernisierung, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen gegebenenfalls eine Modernisierungsmieterhöhung nach § 559 BGB oder bei bestimmten Heizungsmaßnahmen nach den speziellen gesetzlichen Vorschriften in Betracht kommen. Das ist jedoch etwas völlig anderes als die direkte Umlage der Sonderumlage über die Betriebskostenabrechnung; außerdem müssen reine Erhaltungskosten aus der Modernisierungsberechnung herausgerechnet werden.
Eine Sonderumlage von beispielsweise 5.000 oder 10.000 Euro kann den Cashflow eines einzelnen Jahres erheblich verändern. Deshalb sollte sie bei einer bereits beschlossenen oder konkret absehbaren Maßnahme schon vor dem Immobilienkauf berücksichtigt werden.
Wir würden bei einer Eigentumswohnung unbedingt die Protokolle der letzten Eigentümerversammlungen, den Wirtschaftsplan und erkennbare größere Sanierungsvorhaben prüfen.
Eine noch nicht beschlossene Sonderumlage kann wirtschaftlich genauso relevant sein. Wenn beispielsweise bereits über eine Dachsanierung diskutiert wird und die Erhaltungsrücklage dafür offensichtlich nicht ausreicht, sollte ein Käufer dieses Risiko nicht ignorieren.
Bei einer Wohnung mit beispielsweise 10.000 Euro Jahresnettokaltmiete entspricht eine Sonderumlage von 10.000 Euro bereits einer kompletten Jahreskaltmiete. Gerade deshalb können außergewöhnliche WEG-Kosten wirtschaftlich wesentlich wichtiger sein als wenige Zehntelprozent Unterschied bei der anfänglichen Mietrendite.
Manchmal ist eine größere Investition in Dach, Fassade oder Technik schlicht notwendig und erhöht langfristig den Substanzerhalt des Gebäudes. Problematischer finden wir Situationen, in denen über Jahre zu wenig instand gehalten wurde und gleichzeitig kaum Rücklagen vorhanden sind.
Steht beispielsweise unmittelbar nach dem Kauf eine absehbare Sonderumlage von 15.000 Euro an, würden wir diese wirtschaftlich bei der Beurteilung des Gesamtinvestments mitdenken. Ein vermeintlich günstiger Kaufpreis kann dadurch schnell relativiert werden.
Bei Bestandswohnungen gehört das Risiko zukünftiger Sonderumlagen für uns zu den wichtigsten Punkten der Objektprüfung. Besonders genau würden wir hinschauen, wenn das Gebäude älter, die Rücklage gering und gleichzeitig erheblicher Sanierungsbedarf erkennbar ist.
Eine FAQ-Antwort liefert Wissen – im persönlichen Gespräch können wir gemeinsam klären, was davon für Ihr Vorhaben wichtig ist.
§ 1 Betriebskostenverordnung – nicht umlagefähige Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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