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Deutsche Kapitalanlage-Immobilien

Wie prüfe ich bei einer Eigentumswohnung, welche Kosten aus der WEG-Abrechnung auf meinen Mieter umgelegt werden können?

Kurzantwort

Die WEG-Jahresabrechnung darf nicht einfach vollständig an den Mieter weitergereicht werden, weil sie neben umlagefähigen Betriebskosten auch Verwaltungs-, Instandhaltungs-, Rücklagen- und andere Eigentümerkosten enthalten kann. Entscheidend sind insbesondere Mietvertrag, Betriebskostenverordnung, Kostenart und richtiger Verteilerschlüssel. Eine FAQ-Antwort ist ein guter Ausgangspunkt, doch im persönlichen Gespräch lässt sich Ihre Situation genauer einordnen.

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Ausführliche Antwort

WEG-Abrechnung und Mieterabrechnung trennen

Die WEG-Jahresabrechnung und die Betriebskostenabrechnung gegenüber dem Mieter sind rechtlich nicht dasselbe, weil die WEG-Abrechnung alle auf den Eigentümer entfallenden Kosten enthalten kann, während gegenüber dem Mieter nur umlagefähige Betriebskosten angesetzt werden dürfen.

Schritt 1: Mietvertrag prüfen

Erster Prüfschritt ist deshalb der Mietvertrag: Der Mieter muss grundsätzlich zur Tragung von Betriebskosten verpflichtet sein, und bei sonstigen Betriebskosten nach § 2 Nr. 17 BetrKV ist regelmäßig die konkrete Kostenart entscheidend.

Schritt 2: Laufende Kosten erkennen

Danach wird jede Position daran gemessen, ob sie nach § 1 BetrKV laufend entsteht oder zu den ausdrücklich ausgeschlossenen Verwaltungs-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungskosten gehört.

Schritt 3: Umlagefähige Positionen zuordnen

Typische umlagefähige Positionen sind etwa Grundsteuer, Wasser, Entwässerung, Heizung, Müll, Reinigung, Gartenpflege, Beleuchtung, bestimmte Versicherungen und Hausmeisterleistungen.

Schritt 4: Eigentümerkosten herausnehmen

Nicht umlagefähig sind dagegen insbesondere WEG-Verwaltungskosten, Erhaltungsrücklage, Reparaturen, Instandsetzungen und die bloße Finanzierung einer Sonderumlage.

Schritt 5: Verteilerschlüssel kontrollieren

Bei vermietetem Wohnungseigentum gilt ohne abweichende Vereinbarung grundsätzlich der innerhalb der WEG geltende Verteilungsmaßstab, sofern dieser nicht billigem Ermessen widerspricht.

Verbrauchskosten gesondert behandeln

Für verbrauchsabhängige Kosten wie Heizung und Warmwasser greifen zusätzlich besondere gesetzliche Verteilungsregeln.

Doppelabrechnungen vermeiden

Außerdem sollte geprüft werden, ob einzelne Leistungen bereits in einer anderen Position enthalten sind, damit keine Doppelabrechnung entsteht.

Die WEG-Abrechnung bleibt Arbeitsgrundlage

Die WEG-Jahresabrechnung kann damit eine wichtige Arbeitsgrundlage sein, ersetzt aber nicht die mietrechtliche Prüfung jeder Kostenposition.

Abrechnungsfrist beachten

Über vereinbarte Betriebskostenvorauszahlungen muss grundsätzlich jährlich abgerechnet werden, und die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen.

Aus unserer Beraterpraxis

Wir würden niemals einfach das Hausgeld weiterreichen

Eine WEG-Abrechnung ist aus Sicht des Eigentümers erstellt und nicht aus Sicht seines Mieters.

Unser einfaches Prüfsystem

Wir würden jede Position gedanklich zunächst in drei Gruppen einteilen:

1. eindeutig umlagefähig

2. eindeutig nicht umlagefähig

3. prüfungsbedürftig

Gerade die dritte Gruppe verdient Aufmerksamkeit.

Ein einfaches Beispiel

Monatliches Hausgeld: 350 Euro

Davon beispielsweise:

230 Euro umlagefähige Betriebskosten

45 Euro Verwaltungskosten

60 Euro Erhaltungsrücklage

15 Euro sonstige nicht umlagefähige Kosten

Für die Wirtschaftlichkeitsrechnung des Eigentümers wären deshalb nicht einfach 350 Euro vom Cashflow abzuziehen.

Die 230 Euro wirtschaftlich nicht doppelt belasten

Soweit der Mieter diese 230 Euro ordnungsgemäß über seine Betriebskostenvorauszahlungen trägt, sind sie für den Vermieter grundsätzlich ein durchlaufender Kostenblock und keine dauerhafte wirtschaftliche Belastung.

Die verbleibenden 120 Euro interessieren uns deutlich mehr

Verwaltung, Rücklage und andere nicht umlagefähige Positionen bestimmen wesentlich stärker, welcher Teil des Hausgeldes tatsächlich beim Eigentümer hängen bleibt.

Bei unbekannten Positionen nicht raten

Bezeichnungen wie „technische Betreuung“, „Service“, „Sonstiges“, „Wartung“ oder „Hausservice“ würden wir uns genauer erklären lassen, bevor wir sie vollständig einer Seite zuordnen.

Den Mietvertrag immer danebenlegen

Eine Kostenposition kann nach der BetrKV grundsätzlich umlagefähig sein und trotzdem im konkreten Mietverhältnis problematisch werden, wenn beispielsweise bei sonstigen Betriebskosten die erforderliche vertragliche Grundlage fehlt.

WEG-Verwalter und Vermieter haben unterschiedliche Aufgaben

Die WEG-Verwaltung erstellt die Abrechnung für den Wohnungseigentümer; verantwortlich für eine richtige und fristgerechte Betriebskostenabrechnung gegenüber dem Mieter bleibt dagegen grundsätzlich der Vermieter. Der BGH hat deshalb entschieden, dass der Vermieter nicht einfach auf eine verspätete WEG-Abrechnung warten darf und dadurch automatisch seine mietrechtliche Abrechnungsfrist verlängert bekommt.

Vor dem Kauf besonders wertvoll

Bei einer bereits vermieteten Wohnung würden wir uns deshalb möglichst Mietvertrag, letzte WEG-Jahresabrechnung und letzte Betriebskostenabrechnung des Mieters gemeinsam ansehen.

Dieses FAQ halten wir für besonders wichtig, weil die entscheidende Frage für den Kapitalanleger nicht lautet „Wie hoch ist das Hausgeld?“, sondern: „Welcher Teil davon bleibt nach einer rechtlich zulässigen Umlage tatsächlich dauerhaft bei mir?“

Eine FAQ-Antwort liefert Wissen – im persönlichen Gespräch können wir gemeinsam klären, was davon für Ihr Vorhaben wichtig ist.

Weiterführende Quellen

Bundesrecht – §§ 1 und 2 BetrKV: Definition und Aufstellung der BetriebskostenBetriebskostenverordnung öffnen

Bundesrecht – §§ 556 und 556a BGB: Betriebskostenvereinbarung, Abrechnung und Verteilungsmaßstab§ 556 BGB öffnen§ 556a BGB öffnen

Bundesgerichtshof – VIII ZR 249/15: Abrechnungspflicht des vermietenden WohnungseigentümersBGH-Entscheidung öffnen

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