Kurzantwort
Schönheitsreparaturklauseln können insbesondere unwirksam sein, wenn sie starre Renovierungsfristen vorgeben, unabhängig vom tatsächlichen Zustand eine Endrenovierung verlangen oder dem Mieter eine unrenovierte Wohnung ohne angemessenen Ausgleich überlassen wurde. Auch zu weitgehende Vorgaben zu Farben oder Arbeiten, die gar nicht zu den Schönheitsreparaturen gehören, können eine Klausel unwirksam machen. Eine FAQ-Antwort liefert allgemeine Informationen – sprechen Sie uns gerne an, damit bei Ihrer Entscheidung auch Ihre persönlichen Ziele und Voraussetzungen berücksichtigt werden.
Was bedeutet das konkret für Ihr Vorhaben? Kostenlose Erstberatung anfragen
Klauseln, nach denen beispielsweise Küche oder Bad zwingend nach einer bestimmten Zahl von Jahren renoviert werden müssen, ohne den tatsächlichen Zustand zu berücksichtigen, sind grundsätzlich unwirksam; Fristen dürfen lediglich eine flexible Orientierung darstellen.
Wurde die Wohnung unrenoviert oder renovierungsbedürftig übergeben und erhielt der Mieter dafür keinen angemessenen Ausgleich, kann die formularmäßige Übertragung der Schönheitsreparaturen insgesamt unwirksam sein.
Eine formularmäßige Verpflichtung, beim Auszug unabhängig vom Zustand der Wohnung immer vollständig zu renovieren, kann den Mieter unangemessen benachteiligen und unwirksam sein.
Vorgaben, die den Mieter bereits während des laufenden Mietverhältnisses beispielsweise auf weiße oder bestimmte neutrale Wandfarben festlegen, können die gesamte Schönheitsreparaturklausel unwirksam machen.
Soll der Mieter beispielsweise auch den Außenanstrich von Fenstern oder Türen übernehmen, kann dies über zulässige Schönheitsreparaturen hinausgehen und die betreffende Klausel insgesamt unwirksam machen.
Formularmäßige Klauseln, nach denen ein ausziehender Mieter anteilige Renovierungskosten bezahlen soll, obwohl die Schönheitsreparaturen noch gar nicht fällig sind, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich unwirksam.
Gerade bei Mietverträgen, die vor vielen Jahren erstellt wurden, würden wir uns nicht darauf verlassen, dass eine damals übliche Schönheitsreparaturklausel heute noch wirksam ist. Die Rechtsprechung hat in diesem Bereich über viele Jahre zahlreiche Formulierungen gekippt oder eingeschränkt. Besonders kritisch würden wir starre Fristen, pauschale Endrenovierungen, Farbzwänge und Quotenregelungen prüfen. Ist die Übertragung der Schönheitsreparaturen unwirksam, kann die gesetzliche Erhaltungspflicht grundsätzlich wieder beim Vermieter liegen. Deshalb würden wir für neue Mietverhältnisse immer einen aktuellen und professionell erstellten Mietvertrag verwenden und nicht einfach einen alten Vertrag vom Vormieter kopieren.
Eine FAQ-Antwort beantwortet eine konkrete Frage, doch häufig entstehen daraus weitere persönliche Überlegungen, bei denen wir Sie gerne unterstützen.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
Lebenserfahrung:
Worte sind Worte,
Taten sind Taten
und Zahlen sind Zahlen.
Daher unsere Empfehlung:
Seien Sie tatkräftig,
überzeugen Sie sich selbst
und buchen Sie einen Termin!