Kurzantwort
Eine feste gesetzliche Ablösesumme gibt es nicht, der verlangte Preis darf aber nicht in einem auffälligen Missverhältnis zum tatsächlichen Wert der Küche stehen. Liegt die Ablöse mehr als etwa 50 Prozent über dem Zeitwert, kann der überhöhte Teil unwirksam sein beziehungsweise zurückgefordert werden. Eine FAQ-Antwort kann eine wichtige Frage klären – sprechen Sie uns gerne an, damit auch Ihre persönliche Situation in die Entscheidung einfließt.
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Für den Zeitwert spielen insbesondere ursprünglicher Kaufpreis, Alter, Zustand und Qualität der Küche eine Rolle.
Nach der Rechtsprechung liegt regelmäßig ein auffälliges Missverhältnis vor, wenn der vereinbarte Preis den tatsächlichen Wert um mehr als 50 Prozent übersteigt.
Ist eine gebrauchte Küche noch 2.000 Euro wert, wäre eine Forderung von mehr als etwa 3.000 Euro rechtlich problematisch.
Küche, Kaufpreis und übernommene Geräte sollten möglichst in einer kurzen schriftlichen Ablösevereinbarung festgehalten werden.
Bei einer Küchenablöse würden wir nicht versuchen, aus der Wohnungsknappheit noch den letzten Euro herauszuholen. Ein fairer Preis, mit dem Vormieter und Nachmieter leben können, erspart Diskussionen und ist meistens die angenehmste Lösung für alle Beteiligten.
Eine FAQ-Antwort bietet Orientierung – welche Lösung zu Ihnen passt, lässt sich am besten in einem persönlichen Gespräch klären.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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