Kurzantwort
Ist die Einbauküche Bestandteil der vermieteten Wohnung, muss grundsätzlich der Vermieter notwendige Reparaturen übernehmen. Hat der Mieter den Schaden dagegen schuldhaft verursacht, kann er dafür verantwortlich sein. Eine FAQ-Antwort ist ein guter Ausgangspunkt, doch im persönlichen Gespräch lässt sich Ihre Situation genauer einordnen.
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Defekte an einer mitvermieteten Küche, die durch Alter oder normalen Gebrauch entstehen, fallen grundsätzlich in die Instandhaltungspflicht des Vermieters.
Beschädigt der Mieter Herd, Schränke oder andere Küchenteile schuldhaft, kann er für den entstandenen Schaden haften.
Tritt ein Defekt auf, muss der Mieter diesen grundsätzlich unverzüglich dem Vermieter anzeigen.
Hat der Mieter die Küche selbst eingebaut oder vom Vormieter übernommen, besteht grundsätzlich keine automatische Reparaturpflicht des Vermieters für diese Küche.
Eine mitvermietete Küche ist für den Mieter bequem, bedeutet für Sie als Vermieter aber auch, dass irgendwann Herd, Kühlschrank, Scharniere oder andere Bestandteile repariert oder ersetzt werden müssen. Gerade bei langfristigen Mietverhältnissen sollte man diesen Aufwand deshalb von Anfang an mit einkalkulieren.
Eine FAQ-Antwort beantwortet eine konkrete Frage, doch häufig entstehen daraus weitere persönliche Überlegungen, bei denen wir Sie gerne unterstützen.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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