Kurzantwort
Grundsätzlich ja: Hat der Mieter die Küche selbst eingebaut, kann der Vermieter beim Auszug regelmäßig verlangen, dass sie wieder entfernt und der ursprüngliche Zustand hergestellt wird. Etwas anderes gilt, wenn Vermieter und Mieter vereinbaren, dass die Küche in der Wohnung bleibt oder übernommen wird. Eine FAQ-Antwort liefert allgemeine Informationen – sprechen Sie uns gerne an, damit bei Ihrer Entscheidung auch Ihre persönlichen Ziele und Voraussetzungen berücksichtigt werden.
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Nach Ende des Mietverhältnisses muss der Mieter die Wohnung grundsätzlich vertragsgemäß zurückgeben.
Für selbst eingebaute Einrichtungen besteht grundsätzlich ein Wegnahmerecht des Mieters; beim Ausbau muss der ursprüngliche Zustand grundsätzlich wiederhergestellt werden.
Sind Vermieter oder Nachmieter bereit, die Küche zu übernehmen, kann schriftlich vereinbart werden, dass sie in der Wohnung verbleibt.
Eine eigene Küche sollte der Mieter beim Auszug nicht ohne Absprache zurücklassen, weil der Vermieter grundsätzlich die vollständige Räumung verlangen kann.
Eine gut erhaltene Küche herauszureißen, nur damit der nächste Mieter anschließend wieder eine neue einbaut, ist häufig wirtschaftlicher Unsinn. Deshalb würden wir einige Monate vor dem Auszug klären, ob der Nachmieter oder Vermieter die Küche übernehmen möchte und gegebenenfalls einen vernünftigen Abschlag vereinbaren.
Eine FAQ-Antwort ersetzt keine persönliche Betrachtung – sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Ihr Vorhaben genauer einordnen möchten.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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