Kurzantwort
Erkennbare Baumängel und Abweichungen von der vereinbarten Baubeschreibung sollten möglichst frühzeitig schriftlich angezeigt und dokumentiert werden. Besonders wichtig sind Fehler an Bauteilen, die später verdeckt oder nur noch aufwendig zugänglich sind. Eine FAQ-Antwort kann eine wichtige Frage klären – sprechen Sie uns gerne an, damit auch Ihre persönliche Situation in die Entscheidung einfließt.
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Wer während der Bauphase einen möglichen Mangel erkennt, sollte ihn möglichst früh schriftlich anzeigen und nicht darauf vertrauen, dass er bis zur Abnahme automatisch beseitigt wird. Der Bauträger schuldet grundsätzlich die vertraglich vereinbarte und mangelfreie Bauleistung.
Besondere Aufmerksamkeit verdienen beispielsweise Abdichtungen, Leitungen, Dämmung, Estrich, Fensteranschlüsse und andere Arbeiten, die im weiteren Bauverlauf verdeckt werden. Auch erkennbare Feuchtigkeit, Risse, Maßabweichungen oder Abweichungen von der Baubeschreibung sollten dokumentiert werden.
Die Mängelanzeige sollte den betroffenen Bereich möglichst konkret beschreiben und durch Fotos ergänzt werden. Bei technisch schwer einzuschätzenden Auffälligkeiten kann eine unabhängige baubegleitende Qualitätskontrolle sinnvoll sein.
§ 650u BGB – BauträgervertragBauherren-Schutzbund – Kontrolle des Wohnungsbaus
Ein Fehler, der noch offen sichtbar und zugänglich ist, lässt sich häufig wesentlich leichter beurteilen und beseitigen als nach Fertigstellung der Wohnung. Deshalb halten wir eine fachkundige Kontrolle an einigen wichtigen Bauabschnitten für sinnvoller, als ausschließlich auf die spätere Schlussabnahme zu setzen.
Fotos, Schriftverkehr und Prüfberichte sollten bis nach der Abnahme und Mängelbeseitigung vollständig aufbewahrt werden. Eine FAQ-Antwort kann Zusammenhänge erklären, doch erst der Blick auf Ihre persönliche Situation schafft wirkliche Klarheit.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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