Kurzantwort
Ja, bei Baumängeln kann grundsätzlich ein angemessener Teil einer fälligen Zahlung zurückbehalten werden. Die gesamte Bauträgerrate sollte jedoch nicht ohne ausreichenden Grund einbehalten werden. Eine FAQ-Antwort liefert allgemeine Informationen – sprechen Sie uns gerne an, damit bei Ihrer Entscheidung auch Ihre persönlichen Ziele und Voraussetzungen berücksichtigt werden.
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Ist die Bauleistung mangelhaft, kann der Käufer grundsätzlich einen angemessenen Teil der noch offenen Vergütung zurückbehalten. Als angemessen gilt nach § 641 Abs. 3 BGB regelmäßig das Doppelte der voraussichtlichen Kosten für die Mängelbeseitigung.
Der Mangel sollte möglichst genau beschrieben, fotografisch dokumentiert und dem Bauträger schriftlich angezeigt werden. Bei größeren oder technisch schwer einzuschätzenden Mängeln kann ein unabhängiger Bausachverständiger auch die voraussichtlichen Beseitigungskosten beurteilen.
Ein Baumangel berechtigt nicht automatisch dazu, eine komplette größere Bauträgerrate einzubehalten. Ist der Einbehalt deutlich überhöht, können daraus Zahlungs- und Verzugsrisiken entstehen.
§ 641 BGB – Gesetze im InternetBauherren-Schutzbund – Vorgehen bei Baumängeln
Solange noch ein berechtigter Teil des Kaufpreises offensteht, besitzt der Käufer ein wichtiges Druckmittel für die Mängelbeseitigung. Deshalb würden wir bei festgestellten relevanten Mängeln nicht vorschnell den vollständigen Kaufpreis freigeben.
Gleichzeitig sollte der Einbehalt nachvollziehbar und nicht willkürlich gewählt werden. Bei größeren Beträgen halten wir eine fachkundige technische und gegebenenfalls rechtliche Prüfung für sinnvoll. Eine FAQ-Antwort bietet Orientierung – welche Lösung zu Ihnen passt, lässt sich am besten in einem persönlichen Gespräch klären.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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