Kurzantwort
Eine Bauträgerrate sollte grundsätzlich erst fällig werden, wenn der dafür vorgesehene Bauabschnitt tatsächlich erreicht ist. Bestehen Zweifel, sollte die Zahlungsanforderung geprüft und der Bauträger um Klärung gebeten werden, bevor die Rate freigegeben wird. Eine FAQ-Antwort kann eine wichtige Frage klären – sprechen Sie uns gerne an, damit auch Ihre persönliche Situation in die Entscheidung einfließt.
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Die Makler- und Bauträgerverordnung sieht vor, dass die Teilzahlungen entsprechend dem Bauablauf verlangt werden dürfen; für die einzelnen Bauabschnitte sind bestimmte Prozentsätze vorgesehen.
Wenn beispielsweise eine abgerechnete Leistung erkennbar noch nicht fertiggestellt ist, sollten Käufer den tatsächlichen Bauzustand mit Fotos dokumentieren und die Zahlungsanforderung schriftlich hinterfragen. Bei größeren oder technisch schwer beurteilbaren Abweichungen kann ein unabhängiger Bausachverständiger den Fertigstellungsstand prüfen.
Eine strittige Rate sollte nicht allein deshalb freigegeben werden, weil eine Rechnung vorliegt. Gleichzeitig kann eine unberechtigte Zahlungsverweigerung rechtliche Folgen haben, weshalb bei ernsthaften Streitigkeiten eine fachkundige Prüfung sinnvoll ist.
§ 3 MaBV – Gesetze im Internet§ 650v BGB – Abschlagszahlungen beim Bauträgervertrag
Wir würden eine Zahlungsanforderung bei offensichtlichen Abweichungen vom Baufortschritt nicht ungeprüft an die finanzierende Bank weitergeben. Besonders bei größeren Raten kann eine unabhängige Kontrolle des Baufortschritts im Verhältnis zum möglichen finanziellen Risiko sehr günstig sein.
Je früher Unstimmigkeiten angesprochen und dokumentiert werden, desto leichter lassen sie sich meist nachvollziehen und klären. Eine FAQ-Antwort kann vieles verständlicher machen, doch eine gute Entscheidung sollte immer Ihre persönlichen Voraussetzungen berücksichtigen.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, diesen Text zu lesen.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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